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. Nr. R. C. 4240. Gießen am 24. April 1852.
Betreffend: Den Hausirhandel und die haustrend betriebenen Gewerbe, insbesondere den Handel mit Vieh.
Die Großherzoglich Hessische
T des Regierungsbezirks Gießen
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die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
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Da es bekanntlich nach vorliegender höchster Entschließung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. Juni 1847 nicht unter den Begriff des verbotenen Hausirhandels fällt, wenn ein Handelsmann in dem Orte, in welchem er ansässig ist, entweder bestellte Waaren in die Häuser bringt, oder in denselben seine Waaren auch ohne Bestellung anbietet und verkauft, es dagegen als ein unerlaubter Haustrhandel anzusehen ist, wenn ein Handelsmann solche Waaren, mit welchen ent⸗ weder überhaupt nicht hausirt werden darf, oder für deren Verkauf er kein Hausirpatent besitzt, gleichviel, ob auf vorhergegangene Bestellung, oder ohne solche, in anderen Orten außerhalb seines
ohnsitzes zum Verkaufe herumträgt oder in die Häuser bringt, so bringen wir hierdurch zur öffent⸗ lichen Kenntniß, daß nach erfolgter höchster Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 12. I. M. das Zuführen von Vieh auf Bestellung von Seiten solcher Handelsleute, welche an den betref⸗ enden Orten nicht ansässig sind, nicht als unstatthaftes Haustren zu betrachten ist, Küsch le r.
dt. Bart h.
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