Ausgabe 
28.7.1852
 
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11.

N

Nr. R. C. 7552. Gießen am 28. Juli 1852.

Betreffend: Die nach Brandausbrüchen vorzunehmenden Untersuchungen und Schadens⸗Abschätzungen 0

Die Großherzoglich Hessische Regierungs Co mmission des Regierungsbezirks Gießen

*

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

A1 Folge der mit dem 1. August eintretenden Verkleinerung der Verwaltungsbezirke sind die Gründe weggefallen, welche die Uebertragung der früher in obigem Betreff den Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte an die Stadt- und Landgerichte veranlaßte.

Durch Verfügung höchster Staatsbehörde sind daher diese Geschäfte, die Leitung der Abschätzung der Brandschäden, die Beobachtung des Zustandes und der Leistungen der Löscheinrichtungen, und die Bestellung und Instruirung der Curatoren, sowie die Anordnung und Führung einer administrativen Untersuchung über die Entstehung des Brandes, wo und insoweit sie nicht durch eine denselben Zweck verfolgende gericht⸗ liche Untersuchung entbehrlich gemacht wird, wieder, gleichwie vor unserem Ausschreiben vom 8. Januar 1849(Amtsblatt Nr. 2 von 1849) den Gr. Kreisräthen übertragen worden.

Indem wir Sie hiervon mit dem Anfügen, daß unser Ausschreiben vom 8. Januar 1849 vom 1. August an hiermit aufgehoben wird, zu Ihrem Bemessen in Kenntniß setzen, bemerken wir übrigens, daß Sie nach wie vor jeden ausgebrochenen Brand alsbald sowohl den zuständigen Gerichten, wie auch dem Gr. Kreisrathe anzuzeigen haben.

Küchler.