Ausgabe 
4.6.1852
 
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Nr. R. C. 5622. Gießen am 4. Juni 1852.

Betreffend: Die Betreibung der Rechtsangelegenheiten der Kirchen⸗ und geisftlichen Stiftungsfonds in Fällen, wenn gegen deren Schuldner ein Gläubiger⸗Concurs eingeleitet ist.

Die Großherzoglich Hessische

Neger mmi ssi on des Regierungsbezirks Gießen

die sämmtlichen Kirchenvorstände des Regierungsbezirks Gießen.

Obgleich nach Art. 40 der, in Betreff der Verwaltung des Kirchenvermögens unterm 6. Juni 1832 emanirten Verordnung nur bei verwickelten Rechtssachen der Kirchen- und geistlichen Stiftungsfonds der Syndicus der milden Stiftungen als Anwalt derselben bestellt werden soll, so hat sich doch die Nothwen digkeit ergeben, auch bei an und für sich liquiden und genügend versicherten Forderungen, wenn dieselben gegen Concurs⸗ oder Debit-Massen zu verfolgen sind, in Folge der hierbei haufig entstehenden Verwicke lungen die Vertretung durch den Gr. Syndicus in Anspruch zu nehmen.

Zur Vermeidung der Nachtheile, in welche einzelne Fonds in derartigen Fällen bisher durch zu späte Vertretung durch den Syndicus gerathen sind, haben wir daher im Einverständniß mit Großh. Oberconsistorium verfügt, daß Sie in allen Fällen, wobei es sich von Geltendmachung von Forde rungen, einer Concurs- oder Debit-Masse gegenüber handelt, nach vorheriger Anzeige der in Anspruch zu nehmenden Forderung in dem von dem betr. Gericht hierzu vorbestimmten Termin, unter Vorlegung der betr. Urkunden und Aktenstücke über den Stand der Sache uns Vorlage zu machen und unsere Entschließung darüber einzuholen haben, ob die zur Abwendung des Concursverfahrens, über Veräußerung und Ver waltung des Maffevermögens, über Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen, und über Rangordnung der Gläubiger gefaßten Beschlüsse der Gläubiger alsbald zu genehmigen seien und ob die weitere Geltend machung der Forderung dem Kirchenrechner uͤberlassen werden könne, oder ob die Vertretung der berech tigten Fonds durch den Gr. Syndicus der milden Stiftungen zu veranlassen sei.

Indem wir Sie zu Ihrer Nachachtung hiervon in Kenntniß setzen, beauftragen wir Sie, Ihre Rechner, unter Mittheilung eines Exemplars dieses Ausschreibens hiernach zu bedeuten.

K ch le d.