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Nr. R. C. 2183. Gießen am 24. Februar 1852.
Betreffend: Die Unterstützung der Armen und die Abstellung des Bettelns.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
sämmtliche Ortsvorstände und Kirchenvorstände des Regierungsbezirks.
Die Unterstützung der Armen nimmt, zumal bei der gegenwärtigen Theuerung aller Lebensmittel, eine ganz besondere Fürsorge in Anspruch. Nach unseren Gesetzen liegt die Verpflichtung zur Armenunterstützung, insoweit nicht der Ertrag vorhandener Almosenfonds, Stiftungen und Spenden dazu ausreicht, den Gemein⸗ den ob. Da es indessen den vereinzelten Bestrebungen der Lokalbebörden, besonders in außergewöhnlich be⸗ drängter Zeit, schwerlich gelingen dürfte, den wachsenden Bedürfnissen aus öffentlichen Mitteln zu genuͤgen, so wird die Anregung der Privat⸗Mildthätigkeit, die Bildung von Armenvereinen und deren angemessene Verbindung mit dem Gemeinde-Unterstützungswesen Ihre angelegentliche Aufgabe sein.
Eine wirksame Armenverpflegung beruht wesentlich auf dem Prinzipe der Nächstenliebe, und findet des⸗ halb in dem kirchlichen Elemente eine besondere Förderung. Dieselbe kann indessen dabei zugleich der Stütze des polizeilichen Prinzips nicht entbehren. Denn dieses hat die angemessene Regelung der Hülfe zu vermitteln und den Mißbrauch durch arbeitsscheue Müssiggänger und Taugenichtse abzuwenden. Wir empfehlen Ihnen daher angelegentlichst die Beachtung und ineinandergreifende Anwendung dieser beiden Prinzipien.
Den arbeitslosen und arbeitsfähigen Armen suchen Sie nährende Beschäftigung und Verdienst zu geben; denjenigen Armen aber, welche durch Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit, durch Verlust des Ernährers oder andere unglückliche Umstände außer Stande sind, sich und den Ihrigen den nöthigen Unterhalt zu erwerben, ver⸗ mitteln Sie eine Unterstützung, welche dem Grade ihrer Hülfsbedürftigkeit entspricht und eine wirkliche Ab⸗ hülfe des Nothstandes gewährt.
Gegen den bettelnden Müssiggänger, den Landstreicher ic werde dagegen von den Gr. Bürgermeistern, 19 5 Lokalpolizeibehörden die Strenge des Gesetzes angewendet, und dieselben den Gerichten zur Bestrafung überliefert.
Die erforderlicken Mittel zur Armenversorgung sind in der oben erörterten Weise aufzubringen. Daß die nöthigen Zuschüsse der Gemeindekasse alljährlich in den Gemeindevoranschlag aufgenommen werden, dafür sind die Gr. Bürgermeister verantwortlich. Dieselben werden sich über den deßfallsigen Bedarf zuvor mit dem Kirchenvorstande benehmen. Sollten in einer Gemeinde freiwillige, in die Gemeinde- oder öffentliche Armenkasse fließende Beiträge und ein Ausschlag zu diesem Behufe stattfinden, so ist es gestattet, die frei⸗ willigen Beiträge auf den Ausschlag in Aufrechnung zu bringen.
Was sodann das bezüglich der wirklichen Ertheilung von Armenunterstützungen einzuhaltende Verfah⸗ ren betrifft, so erneuern wir hiermit die schon zu wiederholtenmalen eingeschärften, durch höchsten Ministerial⸗ erlaß vom 24. März 1830 darüber gegebenen Vorschriften, in deren Gemäßheit Sie folgende Normen unabweichlich beobachten werden:
In allen Gemeinden, mit Ausnahme derjenigen Städte und größeren Orte, in welchen von der oberen Behörde genehmigte eigene Armen⸗Commissionen bestehen oder noch gebildet werden, hat
19 der Bürgermeister oder in den Nebenorten der Beigeordnete mit Zuziehung des Gemeinderaths ein Verzeichniß aller Hülfsbedürftigen aufzustellen und dabei zu bemerken, was jeder dieser Armen wöchentlich an Geld, Naturalien oder Kost empfangen soll. Es sind bei dieser Gelegenheit alle Anmeldungen um Unterstützung, einerlei, ob sie der Bürgermeister selbst für begründet hält oder nicht, zur Berathung zu bringen. Zu diesen Verzeichnissen ist gedrucktes Formularpapier nach


