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Nr. R. C. 5783. Gießen am 9. Juni 1852.
Betreffend: Das bei Gesuchen um Frist zur Zahlung von Untersuchungs⸗ kosten einzuhaltende Verfahren.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
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1
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Die Gesuche um Frist zur Zahlung schuldiger Untersuchungskosten sind kuͤnftig, nach einer erfolgten höchsten Verfügung, nur bei den Gr. Ober⸗Einnehmern einzureichen, bei welchen unbemittelte Schuldner ihre deßfallsigen Gesuche auch mündlich zu Protokoll vortragen können. Zu der Eingabe, resp. zum Protokoll ist in Gemäßheit des§. 2 der Verordnung über den Administrativstempel vom 16. Februar 1825 ein Stempelbogen von 36 Kreuzer zu verwenden, von welcher Bestimmung nur bezuͤg⸗ lich notorisch armer Personen eine Ausnahme eintritt.
Sie werden diese höchste Bestimmung zur Nachachtung in Ihrer resp. Gemeinde bekannt machen.
Küchler.


