Ausgabe 
30.7.1852
 
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12.

Nr. R. C. 7577. Gießen am 30. Juli 1852.

Betreffend: Die Almosen, welche aus der Cabinetskasse gespendet werden.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

die Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

55 Folge der zahllosen Gesuche um Unterstützung oder Almosen, welche bisher unmittelbar bei Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog übergeben, und uns hiernach zum Bericht verschrieben worden sind, sind wir veranlaßt worden, die in obigem Betreff erlassenen früheren Verfügungen wiederholt einzu- schärfen, und Sie insbesondere anzuweisen, in Ihren Gemeinden in geeigneter Weise(jedoch nicht durch das Anzeigeblatt oder die Schelle) bekannt zu machen, daß alle an Se. Königliche Hoheit den Großherzog gerichteten Unterstützungsgesuche mit einem Zeugnisse des betreffenden Kreisraths versehen sein müssen, und daß diejenigen Unterstützungsgesuche, welche mit einem solchen Zeugnisse nicht versehen sind, unberücksichtigt und unbeachtet bleiben. Zugleich machen wir es Ihnen zur Pflicht, bei Erstattung Ihrer Berichte zu obigen Gesuchen eine sorgfältige Prüfung der Verhältnisse eintreten zu lassen, und die in unserem Aus schreiben vom 9. December 1848 bezeichneten Fragen mit der größten Gewissenhaftigkeit zu beantworten. Sie wollen überhaupt hierbei erwägen, daß die Unterstützung der Armen zunächst den Gemeinden obliegt und in Folge höchster Bestimmung deshalb auch nur solchen Armen vorzugsweise aus der Gr. Cabinets kasse eine Unterstützung verabreicht werden soll, welche durch besondere Unglücksfälle heimgesucht, oder welche keinen Anspruch auf Hülfe aus der betreffenden Gemeindekasse haben. Auch solche Arme endlich, welche einer Unterstützung würdig und bedürftig sind, wollen Sie verhindern, daß sie nicht durch unbescheiden häufige Wiederholung ihres Gesuchs zudringlich werden, und die Bittsteller vorkommenden Falls hiernach bedeuten. Kin che.