9.
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Nr. R. C. 5919. f Gießen am 25. Juni 1852.
Betreffend: Die Beitreibung der Forstgefälle und der sonstigen Einnahmen von Erträgen der Gemeindegüter, ins⸗ besondere das Verborgen derselben.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗-Commissi on des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Das nachstehende höchste Ausschreiben bringen wir zu Ihrer Kenntniß, mit dem Anfügen, dasselbe pünktlich zu befolgen und insbesondere, bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit, darauf zu sehen, daß die darin bezeichneten Personen von der Theilnahme an den Versteigerungen ausgeschlossen werden.
Küchler. Eckstein.
7.
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Zu Nr. D. 4562. Darmstadt am 24. Mai 1852.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern
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sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen.
Vtranlaßt durch das Ihnen von uns unterm 15. October v. J. mitgetheilte Ausschreiben der Groß⸗ berzogl. Ober⸗Forst⸗ und Domänen Direction vom 12. August v. J.(Nro. VII.)„Die Ausstände von Domanialeinkünften betreffend/ haben wir die Frage in Erwägung gezogen, ob nicht gleiche Vorschriften für die Verwaltung des Gemeindevermögens zu erlassen sein möchten. Bei näherer Prüfung sind wir jedoch zu der Ansicht gelangt, daß es nicht im Interesse der Gemeinden, deren Verhältnisse von denen des Staats so wesentlich verschieden sind, liege, solche Beschränkungen eintreten zu lassen, daß vielmehr die bereits bestehenden Vorschriften im Ganzen ausreichend seien. Damit aber die aus ungenügender Handhabung der Letzteren manchen Gemeinden erwachsenen Nachtheile für die Zukunft vermieden werden, beauftragen wir Sie, den Großherzogl. Bürgermeistern die Bestimmungen des§. 15 der Verordnung vom 29. März 1837 über die Behandlung
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