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der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen ꝛc. einzuschärfen, sie auf ihre persönliche Verant⸗ wortlichkeit wegen unterlassener genügender Sicherung der Gemeinden besonders aufmerksam zu machen und sie ausdrücklich anzuweisen, daß sie solche Personen, welche für zahlungsunfähig erklärt sind und solche, welche aus vorderen Jahren noch mit Gemeindeschuldigkeiten im Rückstande sind, so lange bis sie ihre Schuld vollständig getilgt, oder legale Fristen zu deren Berichtigung erwirkt haben, von der Theilnahme an Ver⸗ steigerungen auszuschließen, oder nur unter der Bedingung baarer Zahlung zu solchen zuzulassen haben.

Da, wo in größerer Ausdehnung die Holzversteigerungen dazu mißbraucht werden, sich durch Ankauf von Holz auf Credit und alsbaldigen Wiederverkauf desselben baares Geld zu verschaffen, überlassen wir Ihnen, diesem Unfuge dadurch zu steuern, daß bis auf Weiteres nur Versteigerungen gegen Baarzahlung zugelassen werden..

Ein gleiches Verfahren, wie bei der Verwerthung der Erzeugnisse der Gemeindewaldungen, ist auch bei der Versteigerung der Erträgnisse der Gemeindegüter und bei Verpachtungen von Gemeindegütern ein zuhalten.

Sehr wesentlich zur Sicherung der Gemeinden gegen Nachtheile wird es auch beitragen, wenn Sie die rechtzeitige Beitreibung der Ausstände der Gemeinden jederzeit sorgfältig überwachen und zu langen Befri stungen Ihre Genehmigung versagen. a

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v. Lehmann.