daß die den ehemaligen Kreisräthen als Mitgliedern der Bezirksschulcommissionen übertragenen Amtsverrichtungen

1) in den Schulgemeinden des vormaligen Kreises Gießen von dem Gr. Regierungs⸗Rath Eckstein, 9 5. 4

2) in den übrigen Schulgemeinden des Regierungsbezirks aber von dem Gr. Regierungs⸗Rath von Willich übernommen worden sind. l 8.

In Verhinderungsfällen werden sich dieselben gegenseitig vertreten. Küchler. v. Willich. Eckstein. vdt. Hallwachs.

3.

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Zu Nr. R. C. 717. Gießen am 9. September 1848.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 16 März 1848, die Freiheit der Presse betreffend, insbesondere die Errichtung von Buchhandlungen, Buchdrucke⸗ reien, Lithographien, Leih- und Lesebibliotheken.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen a n sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzogl. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht mit e e e

23.

Zu Nr. D. N Darmstadt, am 30. August. 1848. Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern

die sämmtlichen Großherzoglichen Regierungs⸗Commissionen.

Nach 8. 1. der Verordnung vom 1. December 1827, die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 betreffend ist zur Errichtung einer Bu chhandlung, Buchdruckerei oder Lithogra phie, oder einer Leih- und Lesebibliothek, bevor zur Ausübung dieser Gewerbe ein Patent ertheilt

werden kann, die Erlaubniß der höheren Administrativbehoͤrde einzuholen. Diese Beschränkung, welche auf rein politischen Gründen beruhte, ist durch die Freigebung der Presse in Folge des Gesetzes vom 16. März laufenden Jahrs weggefallen, und es bedarf deßhalb zur Ausübung dieser Gewerbe einer solchen vor gängigen Erlaubniß nicht mehr.

Indem wir Ihnen dieses zur Nachachtung eröffnen, bemerken wir Ihnen zugleich, daß auch den be treffenden Finanzbehörden hiervon Nachricht gegeben werden wird.

Jaup.

v. Lehmann.