Jahrgang 
14-26 (1877)
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Illuſtrirte Chronik der Zeit. g 511

Grafen v. Flemming ſtattfindenden Geſellſchaft. Hier in dem mit fürſtlicher Pracht eingerichteten Hauſe des Grafen, vor dem König und dem geſammten Hofe, vor den hervorragendſten Staatsbeamten, Gelehrten und Künſtlern ſollte der Anordnung Friedrich Auguſts zufolge der Kampf der beiden Virtuoſen ſtattfinden. Alle Ge⸗ ladenen wurden von dem bevorſtehenden merkwürdigen Ereigniſſe verſtändigt und Alle ſahen deshalb begreiflicher Weiſe dem ſie erwartenden Genuſſe mit größter Spannung entgegen.

Pünktlich zur feſtgeſetzten Zeit erſchien Bach an der Seite ſeines freudigſt erregten Freundes Volumier in den glänzenden Räumen; vergeblich aber wartete man auf Marchand. Endlich, als der König ſeine Ungeduld zu äußern begann, ſandte Graf Flemming einen Diener zu dem Franzoſen, um ihn an die Geſell⸗ ſchaft und deren Zweck erinnern zu laſſen. Aber zum größten Erſtaunen Aller kehrte der Abgeſandte zurück mit der Meldung, daß Marchand unmittelbar nach der erhaltenen Einladung Poſt⸗ pferde genommen und Dresden verlaſſen habe.

Dergrößte Klavier⸗ und Orgelvirtuoſe der Welt hatte aus dem Tags zuvor abgelegten Beweiſe von Bach's Kunſtfertigkeit hinreichend erſehen, daß er in einem Wettſtreite mit dem deutſchen Künſtler ſicher unterliegen müſſe, und feige und wortbrüchig war er deshalb dem Kampfe ausgewichen.

So war es Bach nicht vergönnt, den anmaßenden Franzoſen

öffentlich und direkt durch ſeine überlegene Kunſt zu beſiegen. Die Flucht Marchand's aber war ein ziemlich offenes Geſtändniß des⸗ ſelben, daß er die Ueberlegenheit Bach's anerkenne, und der kampf⸗ loſe Sieg des Letzteren wurde deshalb in Nichts verringert. Auch der Triumph Bach's ſollte an dem zum Wettſpiele auserſehenen Abende durch das Wegfallen des Kampfes nicht verkümmert werden. Er ließ ſich nämlich vor der großen glänzenden Geſellſchaft allein hören, löste alle ihm von dem Könige und den anweſenden Muſikern geſtellten Aufgaben in vorzüglichſter Weiſe und erntete von allen Seiten das höchſte Lob und die allgemeinſte Bewunderung.

Der König war entzückt und ſandte dem deutſchen Meiſter folgenden Tages das fürſtliche Geſchenk von hundert Louisd'or, oder vielmehr, er hatte die Abſicht, ihm dies Geſchenk zukommen zu laſſen, denn der ſchurkiſche Hofbediente, welcher es überbringen ſollte, unterſchlug daſſelbe.*) Arm, wie er gekommen war, wanderte Bach wieder zurück nach Weimar.

Einen Erfolg aber hatte der bis dahin ziemlich unbekannt geweſene Organiſt durch ſein Spiel vor dem ſächſiſchen Hofe doch: daß er von dieſem Zeitpunkte an als einer der größten Meiſter in ſeiner edlen Kunſt geprieſen wurde, ein Ruhm, der andauern wird für alle Zeiten.

*) Hiſtoriſch.

G Die Frauen in Japan.

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4 Japan ſowohl, wie in allen aſiatiſchen Ländern nimmt die Frau nur den zweiten Platz im ſocialen s Leben ein. Die Ehe iſt in Japan ein rein bürgerlicher ** Kontrakt, mit dem die Religion nichts zu thun hat; gewöhnlich geht ihr eine Verlobung voraus; die einfache, 5 wenn die kontrahirenden Theile nur ein mündliches Ver⸗ ſprechen auswechſeln, oder die feierliche, wenn das Ver⸗ ſprechen ſchriftlich gegeben wird, was immer mit gewiſſen Cere⸗ monien verbunden iſt. Niemals wird ein junger Mann, noch weniger ein Mädchen es wagen, zu ſeinen Eltern von Heirathsabſichten zu ſprechen; fühlen ſie dazu Neigung, ſo erſuchen ſie eine dritte Perſon,

daß dieſe für ſie mit den Eltern ſpreche.

Sehr oft verloben die Eltern ihre Kinder, ohne dieſe auch nur zu fragen, ob es deren Wünſchen entſpreche, und oft geſchieht es, wenn die Abkömmlinge noch in der Kindheit ſind. Die jungen Leute aber können einen ſolchen Kontrakt nicht brechen, außer wenn es dem männlichen Theile gelingt, eine gute Parthie für das Mäd⸗ chen zu finden, das er ablehnt; ſonſt würden die Behörden ihn zwingen, das Verſprechen zu erfüllen, das in ſeinem Namen gemacht wurde. Das auf ſolche Weiſe verlobte Mädchen dagegen kann ſeinem Schickſale durch keinen Vergleich entgehen.

Eine feierliche Verlobung knüpft überdies zwiſchen den künf⸗ tigen Gatten ein Band, das ſo feſt iſt wie die Che ſelbſt. Im Falle des Todes eines Theiles iſt der überlebende Theil ver⸗ pflichtet, Trauer zu tragen, und ehemals wurde das Mädchen, welches das Mißgeſchick hatte, ſeinen Verlobten durch den Tod zu verlieren, wie eine Wittwe betrachtet und war genöthigt, ſeine Zähne zu ſchwärzen, ſich die Augenbrauen abzuſchneiden und für immer auf die Ehe zu verzichten.

Japaneſiſche Kinder ſind Jahre lang mit einander verlobt, ohne ſich je geſehen zu haben, oder auch ohne nur etwas von ein⸗ ander zu wiſſen. Dieſe langen Verlobungen ſcheinen ihren Urſprung in dem Verlangen gefunden zu haben, Gatten für die Mädchen zu ſichern, denn die Letzteren ſind in Japan weit zahlreicher als die Knaben, ſodann, um eine Gattin für den jungen Mann in Bereit⸗ ſchaft zu haben, wenn es ſeinem Vater räthlich erſcheint, ihn zu verheirathen.

Die Bedingungen bezüglich des Alters für die Ehe variiren;

aber Mädchen werden kaum vor dem zwölften, und Knaben kaum

vor dem fünfzehnten Lebensjahre vermählt. Die Zuſtimmung der Eltern und auch der nahen Verwandten iſt immer unerläßlich. Für die Gründung des gemeinſamen Herdes iſt die Autoriſation der Ortsbehörde nothwendig, für die Saàmourai(Mittelklaſſe) die des Daimio's(Gouverneurs) und für Prinzen die des Mikado's. Die Hochzeitsceremonien haben einen verſchiedenen, und zwar zweifachen Charakter, je nach dem Range der Familien. Die erſtere Art, mehr komplizirt und in größerem Styl, iſt bei den Edlen im Gebrauch und erinnert an die confarreatio der Römer leine

eheliche Verbindung durch ein Opfer); ſie erfordert die Gegenwart

einer beſonderen Perſönlichkeit, ohne die kaum irgend eine Heirath mög⸗

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Ein Volks⸗ und Sittenbild von Xaver Riedl.

(Nachdruck verboten.) erhält. Es iſt der vermittelnde Agent. Der Agent wählt zuweilen für die jungen Leute; er gibt den Parteien die geforderte Infor⸗ mation über Vermögen und andere Punkte und iſt bis zu einem gewiſſen Grade der Bürge für Friede und Glück. Kommt es zu Diskuſſionen zwiſchen dem unter ſeiner Obhut verheiratheten Paare, ſo hat er die Rolle eines Unterhändlers und eines Schiedsrichters zu ſpielen; wenn unvorhergeſehene Umſtände einen Bruch unver⸗ meidlich machen, iſt er es, der über die Trennung entſcheidet.

Am Hochzeitstage geht die Braut, in Weiß gekleidet und ver⸗ ſchleiert, zu dem Hauſe ihres Zukünftigen, der ſie an der Thüre empfängt und in das Zimmer führt. Beide ſetzen ſich und der Vermittler nimmt zwiſchen ihnen Platz. Vor dem Letzteren ſtehen drei Becher. Er nimmt einen, der mitSakki gefüllt iſt, und reicht ihn der jungen Dame; ſie berührt ihn mit ihren Lippen und kre⸗ denzt ihn dem Bräutigam, der ihn austrinkt und ihn dann dem Vermittler zurückgibt. Ein zweiter Becher geht den entgegengeſetzten Weg, und ſo hat Jedes den Becher dreimal zu empfangen und anzubieten, was manSan-san-ku-do(dreimal drei ſind neun) nennt. Dieſe Ceremonie macht die jungen Leute zu Gatten.

Nun entſchleiert ſich die Braut und das Brautpaar geht zu den Eltern, auf deren Erſuchen das Hochzeitsmahl beginnt, belebt durch Geſänge, die dem neuvermählten Paare Glück, langes Leben und eine zahlreiche Nachkommenſchaft wünſchen. Nachdem dieſer zweite Theil des Programms vollzogen iſt, wechſeln Gatte und Gattin Geſchenke aus. Die Frau behält eine alte Dienerin(obason) bei ſich, deren Miſſion es iſt, den Eltern über alle Handlungen des jungen Paares zu berichten.

Unter dem armen Volke iſt kein Vermittler erforderlich. Die Eltern und Verlobten nehmen ein gemeinſchaftliches Mahl, und damit gelten Braut und Bräutigam ſchon als verheirathet. Ueber⸗ raſchend iſt es, daß unter einem Volke, das ſo viel auf Formen hält, wie die Japaneſen, gerade bei dieſer wichtigen Angelegenheit alle Formalitäten fehlen. Einmal verheirathet, gehört die Frau nicht mehr zu ihrer eigenen Familie; wie die altrömiſchen Frauen kommt ſie unter die Gewalt ihres Gatten; oder, wenn er noch nicht das Haupt der Familie iſt, hat ſie ſeinem Vater oder Großvater zu gehorchen. Sie wird hinfort zu den Kindern des Hauſes ge⸗ zählt, und iſt demgemäß ihren neuerworbenen Eltern dieſelbe Rück⸗ ſicht und Behandlung ſchuldig, wie deren eigene Töchter. Ja, ſie hat im Falle der Noth und nach dem etwaigen Tode des Gatten ſogar für den Lebensunterhalt der erworbenen Eltern zu ſorgen.

Der Mann hat eine abſolute Gewalt über ſein Weib; der Frau dagegen iſt verboten, ſich in ſeine außerhäuslichen Angelegenheiten einzumiſchen.Es iſt ein gerechter Grundſatz, anerkaunt in der ganzen Welt, ſagt der große Geſetzgeber Neyas,daß ein getreuer Gatte die Geſchäfte außer dem Hauſe führt, und ein getreues Weib ihren Haushalt beachtet. Wenn eine Frau an Geſchäfte außer dem Hauſe denkt, vernachläſſigt ihr Gatte ſeine Pflichten, und dies führt gewaltſam zum Ruin des Hauſes. Die Henne muß nicht krähen in der Morgendämmerung; das iſt ein Uebel, das jeder Mann,

lich iſt, aber die in dieſem beſonderen Falle einen offiziellen Charakter! der auf ſeine Würde und ſein Glück eiferſüchtig iſt, vermeiden ſollte. 3

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