Teil eines Werkes 
Abt. 1./2 (1806)
Entstehung
Seite
439
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Vier und zwanzigſter Abſchnitt.

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Mehl, Huͤlſenfruͤchte, Eyer ꝛc. aufzu⸗ bewahren.

924. Mehl aufzubewahren.

Das Mehl muß ſogleich, wenn es aus der Muͤhle kommt, auf leinenen Laken ꝛc. duͤnne aus⸗ gebreitet und durch oͤfteres Umwenden abgekuͤhlt und getrocknet werden. Hierauf wird daſſelbe in die an einem trocknen Orte ſtehenden eigentlichen Meht⸗ kaſte durch ein ſeines Sieb geſchlagen und Anfangs alle Tage, in der Folge aber nur alle 3 bis 4 Wo⸗ chen umgeſtochen. Bleibt das aus der Muͤhle ge⸗ kommene Mehl lange in Saͤcken ſtehen, ſo geht es in eine Art Gaͤhrung uͤber, wobey es ſich erhitzt, einen bittern Geſchmack nimmt und beym nachheri⸗ gen Verbacken, ſchlechtes Backwerk giebt. Dieſes Erhitzen findet vorzuͤglich leicht bey ſolchem Mehle ſtatt, das aus friſchem oder aus ſeuchtem und mit Waſſer angeſprengtem Getraide bereitet worden iſt. Nur ein, durchs Ausbreiten, Sieben und Umſchau⸗ feln voͤllig ausgetrocknetes Mehl laͤßt ſich unverdor⸗ ben viele Jahre aufbewahren, und kann in dieſer Abſicht in Faͤſſer veſt eingeſchlagen werden..

925. Trockne Erbſen ꝛc. aufzubewabren. Die trocknen Erbſen ziehen leicht Feuchtigkeit aus der Luft an ſich, wodurch ſie dumpſicht und