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machen zu ſollen. In dem von den früheren Rektoren, ſoweit ſie damals noch an der Univerſität wirkten, an die Regierung gerichteten Schreiben war ausgeführt worden, daß der Rektor Vorſitzender eines Landeskollegiums ſei, und daß ihm darum der gleiche Rang gebühre, wie den präſidenten der übrigen Landeskollegien. Das Miniſterium hat die hier gemachte Vorausſetzung für irrig erklärt und wird damit formal im Rechte ſein. Sachlich liegen aber die Dinge ſo, daß die Landesuniverſität, entſprechend ihrer bereits dargelegten Sonderart, nicht mit den Provinzkollegien, alſo einer provinzialdirektion oder einem Landgericht verglichen werden kann, ſondern nur mit den Landeskollegien, alſo dem Oberkonſiſtorium, dem Oberlandesgericht und dem Verwaltungsgerichtshof, wie denn z. B. in Preußen die Rektoren der Univerſitäten mit den Oberlandesgerichts⸗ präſidenten in gleichem Range ſtehen. Dazu kommt, daß die Landes⸗ univerſität ſtändiſche Rechte hat, und daß S. K. h. der Großherzog durch Annahme der Würde des Rektor Magniſizentiſſimus ſeine beſondere Wert⸗ ſchätzung eines Amtes bekundet hat, das an Klter und Bedeutung hinter dem der Vorſitzenden der Landeskollegien ſicherlich nicht zurückſteht.
Das vorſtehend über die Charakteriſierungen Ausgeführte trifft mit ſinngemäßer Abwandlung auch für die Ordensverleihungen zu. uch hier iſt durch das ſchematiſche Verfahren zumal bei der erſten Auszeichnung deren Wert verringert worden. Auch hier trifft die Entwertung die Univerſitätsprofeſſoren infolge der einzigartigen Verhältniſſe bei ihrer An⸗ ſtellung in beſonderer Weiſe. So kann es auch hier geſchehen, daß ein angeſehener, vielleicht weltberühmter Gelehrter, der in verhältnismäßig vorgerücktem Lebensalter an die Landesuniverſität berufen wurde, ſeine erſte Ordensauszeichnung erſt zu einer Seit erhält, da er vielleicht ſchon an die Abrüſtung denken muß. Nun ſcheint das ſchematiſche Verfahren bei der erſten Auszeichnung eines von auswärts berufenen und noch nicht lange in heſſen wirkenden Profeſſors ſchwer vermeidlich zu ſein, und der Einwurf nahezuliegen, daß der Auszuzeichnende doch gerade für heſſen etwas geleiſtet haben müſſe. Aber wiederum wird bei dieſer Erwägung die Sonderart des pProfeſſors außer Kcht gelaſſen. Wenn heſſen einen in einem anderen Bundesſtaat angeſtellten Profeſſor übernimmt, ſo über⸗ nimmt es mit ihm auch die Dienſte, die er der Allgemeinheit bereits ge⸗ leiſtet hat, und muß ſie für etwaige Kuszeichnungen in Anrechnung bringen. Noch weniger läßt ſich aber das ſchematiſche Verfahren gegenüber ſolchen


