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Denkschrift über die Stellung der Landesuniversität und ihrer Professoren im hessischen Staatswesen / Gustav Krüger
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ſitätsprofeſſoren, wenn man ſich daran erinnert, wie ſehr dieſe Aelteren hinter den Vertretern anderer, im Sinn der Rangordnung gleichwertiger Beamtengruppen zurückſtehen. In richtiger Erkenntnis ſolcher Unzuträg⸗ lichkeiten haben andere Regierungen bei der nun einmal unvermeidlichen Charakteriſierung der Univerſitätsprofeſſoren mit dem ſchematiſchen Ver⸗ fahren gebrochen. Es wäre dringend zu wünſchen, daß ſich die heſſiſche Regierung entſchließen möchte, dieſem Beiſpiel zu folgen, denn zu allem andern geſellt ſich nun noch der Mißſtand, daß der in heſſen angeſtellte Univerſitätsprofeſſor gegenüber ſeinen nichtheſſiſchen Kollegen benachteiligt iſt. Von einer Auszeichnung durch die Charakteriſierung kann ohnehin nicht die Rede ſein, denn es handelt ſich bei ihr nur um einen an ſich unerwünſchten Erſatz für einen ohne Schuld der Betroffenen entwerteten Umtstitel.

Huch noch unter einem anderen Geſichtspunkt iſt die durch die Charakteriſierung bewirkte Rangverſchiebung für die Univerſität nicht un⸗ bedenklich. Im Großherzogtum gibt es keine Staatsdienerordnung. Ihre Stelle vertritt die Hofrangordnung, die, entſprechend ihrer eigentlichen Beſtimmung, neben und über dem Amt den Charakter in beſonderer Weiſe berückſichtigt. 3u wie merkwürdigen VDerhältniſſen das führen kann, mag daran erläutert werden, daß ein mittlerer, an ſich ſehr verdienter Beamter der Landesuniverſität, nachdem er den Charakter als Geheimer Ranzleirat erhalten hatte, auf Grund der hofrangordnung einen höheren Rang zu beanſpruchen hatte als die nicht charakteriſierten ordentlichen Profeſſoren. Daß ernſthafte Schwierigkeiten entſtehen können, zeigten die vor einigen Jahren über die Rangſtellung des Rektors der Landesuniverſität geführten Verhandlungen. Damals hatte der Provinzialdirektor von Oberheſſen verſucht, auf Grund ſeines Charakters als Geheimerat dem Rektor den Vorrang, der ihm auf Grund ſeines Amtes von jeher zuſtand, ſtreitig zu machen. Das Großherzogliche Miniſterium entſchied, daß der Vorrang zwiſchen Rektor und Provinzialdirektor nicht von den 3ufälligkeiten der Charakteriſierung abhänge; vielmehr müſſedie Tatſache maßgebend bleiben, daß nach feſtſtehenden alten Traditionen der Rektor der Landes⸗ univerſität der erſte Beamte am Platze ſei. Wenn dieſe Entſcheidung der Auffaſſung der Univerſität entſprach, ſo ſind durch ſie doch die grund⸗ ſätzlichen Bedenken nicht beſeitigt worden, die die Univerſität gegen die jetzige Einordnung des Rektoramtes in der Hofrangordnung glaubte geltend