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Denkschrift über die Stellung der Landesuniversität und ihrer Professoren im hessischen Staatswesen / Gustav Krüger
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erſter Linie die beſondere Wertſchätzung, die ihm ſeit alters von der Volksgemeinſchaft entgegengebracht wird.,

Dieſer Sachlage entſprechen die Grundſätze, von denen die Regierungen bei ihrer Fürſorge für die Univerſitäten geleitet werden. Sie kommen ſchon bei dem einzigartigen Vorgang der Berufung der Profeſſoren zur Geltung. Die dabei vorgenommene Kusleſe macht vor den politiſchen Grenzen nicht hHalt, ſondern erſtreckt ſich gemäß dem Grundſatz, daß nach Maßgabe der verfügbaren Mittel nur der ſchlechtweg Beſte zu gewinnen iſt, auf ſämt⸗ liche in Betracht kommende Perſönlichkeiten deutſcher Zunge, und wenn auch die Berufung ſelbſt Sache des von der Regierung beratenen Landes⸗ herrn iſt, ſo wird doch ihrer Vorbereitung durch die an der Univerſität befindlichen Sachverſtändigen entſcheidendes Gewicht beigemeſſen. Gemäß dem Grundſatz, daß die Wiſſenſchaft und ihre Lehre frei ſind, unterliegen der Lehrvortrag und die wiſſenſchaftliche Schriftſtellerei des Profeſſors keiner Beſchränkung durch die Behörde. In der Einſicht, daß er dem Profeſſor die wiſſenſchaftliche Betätigung nicht verkümmern darf, nimmt der Staat für den Sweck der Rusbildung ſeiner Beamten nur einen Teil der rbeits⸗ zeit des profeſſors in Anſpruch und gewährt ihm durch langbemeſſene Ruhepauſen in der Lehrtätigkeit nicht nur die Möglichkeit ausgiebiger Erholung, ſondern vor allem die Muße zur Vorbereitung und Kusführung wiſſenſchaftlicher Pläne und Arbeiten. In der Erkenntnis, daß dem Univerſitätsprofeſſor innerhalb des Rahmens einer Beamtenbeſoldungs⸗ ordnung die ſeiner Leiſtung entſprechende Dergütung nicht gewährt werden kann, läßt der Staat das alte Vorrecht des freien Bezugs von Unter⸗ richtsgeldern neben dem feſten Gehalt fortbeſtehen. Auch die Vergünſtigungen, die der Profeſſor faſt überall bezüglich der Inruheſtandſetzung und der Hinterbliebenenfürſorge genießt, weiſen auf ſeine beſondere Stellung hin. Endlich kommt die Wertſchätzung der Univerſitäten auch in der Staats⸗ dienerordnung und in den den profeſſoren zuerkannten ſtaatlichen Hus⸗ zeichnungen und Charakteriſierungen zum Husdruck.

Die dargelegten Grundſätze ſind im allgemeinen auch bei der Wertung der Stellung der Landesuniverſität Gießen im Organismus des heſſiſchen Staatsweſens anerkannt. Wenn das bezüglich der Regelung der wirt⸗ ſchaftlichen Verhältniſſe der Profeſſoren im Vergleich mit den meiſten übrigen Univerſitäten nicht in vollem Umfang zuzutreffen ſcheint, ſo darf daran angeſichts der verhältnismäßig geringen Finanzkraft des heſſiſchen Staates