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Nmtsverkündigungsblatt der Landkreise Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Kisfeld R-. 7 Aabrsans 1939 | Beilage der Oberheffifchen Tageszeitung Gisßon. 24. Februar-93S
| Der londrol des londkreises Gleiten
Seir.: Naturschutz; hier: das Abbrenne« von Erasflächen, Raiaea und Hecken.
Bekannt in achung.
, Nach § 14 der Naturschutz-Verordnung vom 18. März 1936 ist m der freien Natur für die Zeit vom 15. März bis 30. September verboten:
1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder abzubrennen;
2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen;
3. Rohr- und Schilsbestände zu beseitigen.
Das Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zu- aelassene Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
Verstöße unterliegen der Bestrafung nach § 30 der Natur- schutzocrordnung. Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Jahren, die seiner Aussicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung abzuhalten, wird ebenfalls bestraft.
Gießen, den 17. Februar 1939.
Der Landrat des Landkreises Gießen als untere Natnrschutzüehörde:
Dr. Lotz. ‘
Betreffend: Wie oben.
An die Ortspolizeibchörden und die Gendarmerie des Kreises.
Die Bürgermeister werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich und insbesondere durch Aushang zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Das Feldschuhpersonal ist zu instruieren. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 17. Februar 1939.
Der Landrat des Landkreises Gießen: Dr. Lotz.
Betreffend: Schulgesechtsschießen bei Wißmar an den Tagen vom 22.-23. 2. und 7.—15. 3. 1939.
Bekanntmachung.
Die in meiner Bekanntmachung vom 13. Februar,1939 angegebenen Schießzeiten erfahren insofern eine Aenderung, als f,e J,"1L3?0’!“* März bei Wißmar angesetzten Schießübungen nicht bis 14. März dauern, sondern erst am 15. März 1939 zu Ende gehen werden.
Gießen, den 20. Februar 1939.
Der Landrat des Landkreises Gieße«: Dr. Lotz.
Betr.: Di« Pflicht-Feuerwehr zu Weickartshain.
Dien st Nachricht. !
Wilhelm S chuch, Weickartshain, wurde auf seinen Antrag nnn. t>en Pflichten des Leiters der Pflicht-Feuerwehr in Weickartshain entbunden, unter gleichzeitiger Anetkennung feiner für das Feuerlöschwesen der Gemeinde Weickartshain erworbenen Verdienste.
Ludwig Weimar, Weickartshain, wurde kommissarisch mit der Leitung der Pflicht-Feuerwehr in Weickartshain be- amftragt. Zu fernem Stellvertreter wurde Karl Schmidt H. aus Weickartshain bestellt.
Der londrol des londkreises loulerboch
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Schlacht- und Beschauzeiten im Schlachthof Lauterbach.
Die Schlacht- und Beschauzeiten im Schlachthof Lauterbach werden mit sofortiger Wirkung wie folgt festgesetzt:
Dienstags von vormittags 7 Uhr bis nachmittags 4 Uhr
Mittwochs von vormittags 7 Uhr bis nachmittags 4 Uhr
Donnerstags von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr 1
Tötungen dürfen spätestens 2 Stunden vor Ablauf der obengenannten Zeiten erfolgen.
Lauterbach, den 20. Februar 1939.
Der Landrat des Landkreises Lauterbach:
V o n h a r d.
Der londrol des londkreises Alsfeld
Bekanntmachung.
Betreffend: Schweiuezählung am 3. März 1939.
Alsfeld, den 16. Februar 1939.
An die Bürgermeister des Kreises.
Auf Anordnung des Herrn Neichsministers für Ernährung und Landwirtschaft findet am 3. Mürz 1939 eine Schweine- Polung in dem üblichen Umfang statt. Die örtliche Durchführung der Zahlung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zahlpapiere läßt Ihnen das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 25 F» bruar die Zahlpapicre nicht erhalten haben, so muß er dies unverzüglich dem Landesstatistischen Amt mittels Fernruf Darni- stadt 7711, Nebenstelle 941, melden.
Die auf den Zählpapieren abqedruckten Anleitungen für die Eemelndebehorden sind sorgfältig zu beachten. Die Zähler müssen sich mit der Zähleraniveisung eingehend vertraut machen.
Sie wollen die Bevölkerung durch ortsübliche Bekanntmachung darauf Hinweisen, daß die Zählung lediglich statistischen und besonders wichtigen volkswirtschaftlichen Zwecken dient daß jedermann zu wahrheitsgemäßer Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet ist und daß die Erteilung falscher Aus- den wird er Auskunstsverweigerung strafrechtlich verfolgt wer-
Nach 8 7 Abs. 2 des Gesetzes über Viehzählung sind Zähler und Erhebungsorgane zur Verschwiegenheit gegen jedermann über die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangenden Angaben der Tierbestände, Einrichtungen und Betriebsverhältnisse der einzelnen Tierhalter verpflichtet.
Die ausgesüllten Zähllisten und Reinschriften der Eemeinde- bogen der Schweinezählung sind bis spätestens
8. März
an das Landesstatistische Amt unmittelbar einzusonden. Der Term,« muß unbedingt pünktlich eingehalten werden.
Ich erwarte von den Bürgermeistern, daß sie bei Durchführung der Erhebung die größte Sorgfalt anwenden.
Der Landrat des Landkreises Alsfeld:
Dr. S ch ö n h a l s.
Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseucke kn Hessen am 1. Januar 1939.
Kreis
Gemeinden
<Gutsbezirkej
Gehöfte
insgesamt
1
davon <Sp. 4) neu 2
insgesamt
3
davon <Sp. 3> neu
4
Darmstadt Stadt u. Land 1
1
2
2
Bergstraße
5 ■
2
7
4
Dieburg
3
1
7
4
Erbach
3
3
4
4
Groß-Gerau "
1
3
1
Alsfeld
7
__
14
2
Büdingen
11
5
47
30
Friedberg
25
1
225
80
Gießen Stadt u. Land
11
5
36
29
Lauterbach
3
9
5
Alzey
12
4
52
32
Bingen
8
2
23
13
Mainz Stadt u. Land
18
2
160
61
Worms Stadt u. Land
1
1
1
1
14 Kreise
109
27
590
268
3. i .AI 1G3Z


