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Rmtsverkündigungsblatt
der Landkreise Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Mrfeld
Nr. S Jahrgang 1939 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Glesien. 20. Mürz 1939
Gemeinsame Bekanntmachung der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach
2. etwaige in den Stadt- und Landkreisen noch in Kraft befindliche Polizeiverordnungen und sonstige Vorschriften, die den Gegenstand dieser Verordnung betreffen.
Verordnung
zum Schutz der Felder und Gärten gegen Taube«.
Vom 9. März 1939.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 271) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 1. Dezember 1938 — II A 3 4529 — verordnet:
§ 1.
Zum Schutz der Frühjahrs- und Herbstaussaat vor Taubenfraß sind in Bezirken, für die von der unteren Verwaltungsbehörde Sperrzeiten bekanntgegeben werden, die Tauben z. Zt. der Frühjahrs- und Herbstbestellung während eines Zeitraums von je vier Wochen (Sperrzeitcn) so zu halten, daß sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen können.
Während der übrigen Zeit des Jahres dürfen^ die Tauben frei umherfliegen.
§ 2. . ’
Die Sperrzeiten sind in jedem Jahr von der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Vorschlag der Vezirksstellen für Pflanzenschutz an den Landwirtschaftsschulen unter Verücksich- tigung der Lrtlichcu Vcrhältnisie festzusetzcn und in der ortsüblichen Weise öffentlich bekanntzugeben. Die Sperrzeit kann -um Schutz der Frühjahrs- und Herbstbestellung auf Vorschlag ‘ics Pflanzenschutzamtes mit meiner Zustimmung auf höchstens je
6 Wochen, sowie mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auch darüber hinaus erweitert werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür besteht, insbesondere, wenn die Ocl- und Hülsenfrucht- sowie die Getreideernte stark gefährdet find.
§ 3.
Tauben, die während der Sperrzeit auf Feldern oder in Gärten angctrofsen werden, darf sich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks aneignen.
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Die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung auf Vorschlag des Pflanzenschutzamtes behalte ich mir vor.
8 5.
Wer Tauben während der Sperrzeit (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2) so hält, daß sie die bestellten Felder und Gärten aufsuchen können, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft.
8 6.
lllntere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
8 7. I
Die Vorschriften des Vrieftaubengesetzes vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1335) bleiben unberührt.
Aufgehoben werden:
1. Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli
1904 (Rg.-Vl. S. 282);
8 8.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Anzeiger der Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 9. März 1939.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
I. V.: Reiner.
Der Londral des Landkreises Gießen
Betreffend: Schulgcfechtsschicßen der Stabskomp. J.-R. 116 am 21. 3. 1939 bei Wißmar.
Bekanntmachung.
Die Stabskomp. J.-R. 116 wird am 21. März 1939, in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags Schießübungen mit scharfer Munition auf dem Schulgefechtsschießstaud nordwestlich von Wißmar durchführen.
Während der Schießzeit ist das Betreten des gefährdeten Raumes, der durch Posten abgesperrt wird, verboten. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Gießen, den 9. März 1939.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
Vetr.:Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Ruttershausen. Bekanntmachung.
In der Gemeinde Ruttershausen ist der erneute Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Hintergasse wird zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung Ruttershausen werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Die von dem Kreisveterinäramt Gießen getroffenen Maß« nahmen werden bestätigt. Im übrigen wird auf die mehrfach veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen verwiesen.
Gießen, den 16. März 1939.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
Betreffend: Beurlaubung des Oberveterinärrats Dr. Monnard in Gießen.
Bekanntmachung.
Oberveterinärrat Dr. Monnard in Gießen ist für die Zeit vom 19. März bis 26. März d. 3s. beurlaubt. Sein Vertreter ist Vetcrinärrat Dr. Gilbert in Gießen, Telephon Nr. 3080.
Gießen, den 14. März 1939.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
Der Geschäftsführer Otto Knaus von Steinheim wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Steinheim ernannt.
Der Schreiner und Landwirt Karl Münch II. von Bersrod wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Bersrod ernannt.


