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KmtZVerhündigungsblatt
der Ureisämter Gießen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach und Mrfeld
Nr. 1 Sabrgang 1939 Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung Gießen,8. Jamme 193»
Gemeinsame Bekanntmachung der Landräte Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach
Verordnens zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und andere« Obstbairmschädlinge« während der Winterruhe.
Vom 22. Dezember 1938.
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29/ Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 1143) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:
§ 1
Zur Bekämpfung von Vlattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Obststräuchern nach Maßgabe des § 2 verpflichtet, alle Obst- büume und -sträucher während der Winterruhe mit Obstbaum- karbolineum oder Obstbaumkarbolineum emulgiert, die den Normen der Biologischen Reichsanstalk für Land- und Forstwirtschaft entsprechen, sachgemäß zu bespritzen. Bei empfindlichen Unterkulturen kann Schwefelkalkbrühe unter Zusatz von 1 Prozent Eisenvitriol verwandt werden.
' § 2
Die unteren Verwaltungsbehörden (Kreisämter oder Oberbürgermeister) bestimmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt den Umfang sowie die Art und Weife der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen.
Die unteren Verwaltungsbehörden können im Benehmen mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt in besonderen Fällen (z. V. beim Fehlen von Spritzgeräten) bestimmen, daß die Bespritzung auf Kosten des Verpflichteten durch die Beauftragten des Pflanzenschutzamtes durchgeführt wird. Die Nutzungsberechtigten haben die erforderlichen Hilfsmittel zu leisten. Die Höhe der Kosten wird durch die untere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§ 3
Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben der Ortspolizei dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten: ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichlungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde, das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte nicht nach, so können diese die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. l
§ 4
. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutze landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Anzeiger der Landesregierung in Kraft. "
Darmstadt, den 22. Dezember 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Langsdorf und Viikingen.
Bekanntmachung.
In den Gemeinden Langsdorf und Villingeu ist die Maul- und Klauenseuche erloschen; ich hebe die angeordneten Maßnahmen wieder auf.
Gießen, den 3. Januar 1939.
Der Landrat. <
2. V.: Weber.
Dsr Lcndrat des londkreises Bödinssn
Betreffend: Gesuch des Metzgers Adam Beckmann zu Echzell um Erlaubnis zur Errichtung eines Schlachthauses.
Bekanntmachung.
Der Metzger Adam Beckmann zu Echzell beabsichtigt auf feinem Grundstück, Adof-Hitler-Straße Nr. 5, der Gemarkung Echzell eine Schlachthausanlage zu errichten.
Pläne und Beschreibungen der Anlage liegen während 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der Bürgermeisterei Echzell zur Einsicht offen. Etwaig« Einwendungen sind während dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses daselbst schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.
Büdingen, den 29. Dezember 1938.
Hessisches Kreisamt Büdingen.
I. V.: KesseL
Dien st nachrichten.
Karl Knhl von Michelau wurde zum kommisiarischen Führer der Pflichtfeuerwehr für die Gemeinde Michelau ernannt und verpflichteL
Der Wal des Kreises Aisleid
Bekanntmachung.
Betreffend: Mauk- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.
Die Maul- und Klauenseuche ist erloschen und die Desinfektion abgenommeu in den Gemeinden
Kirtorf, Homberg.
Die für diese Gemeinden angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit aufgehoben. Die Gemeinden und Gemarkungen Kirtorf und Homberg werden wieder der Schutzzone zugeteilt.
In nachgenannten Gemeinden ist die Seuche erloschen, die Desinfektion aber noch nicht abgenommen:
Arnshain, Angenrod, Haarhaufen.
In diesen Gemeinden scheiden die unverseuchten Gehöfte unb die Feldgemarkung als Beobachtungsgebiete aus. Seuchen- gehöste und der Weidedistrikt der Schafherde in Haarhausen bleiben vorerst noch Sperrgebiet.
Die Seuche ist abgeheilt, die polizeiliche Veobachtungsfrlst von 14 Tagen aber noch nicht abgelaufen und die Schluß- desinfektion noch nicht abgenommen in folgenden Gemeinden:
Seibelsdorf, Zell, Lehrbach, Ehringshausen (Oberndorf).
Die Seuchengehöste dieser Gemeinden bilden Sperrbezirke, die unverseuchten Gehöfte und die Feldgemarkung Veoöach- tungsgebiete.
Neuverseuchungen sind in den letzten 14 Tagen nicht vorgekommen, so daß beim Eintreten günstiger Witterung die Schlußdesinfektion ausgeführt und abgenommen werden kann. Die Gesamtseuchenlage ist als günstig zu bezeichnen.
Sämtliche Gemeinden des Kreises, soweit sie nicht den Sperr- oder Beobachtungsgebieten zugeteilt sind, gehören zur Schutzzone.
Ich verweise im übrigen auf das in den beiden letzten Absätzen meiner Bekanntmachung vom 3. Oktober 1938 — Amts- verkündigungsblatt Nr. 56 vom gleichen Tage — Gesagte, das auch hier gilt.
Alsfeld, den 4. Januar 1939.
Der Landrat.
Dr. S ch L n h a l s.
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