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paſſiren. Der Weg führt zunächſt auf den Paradeplatz, auf welchem noch mehrere alte, den Engländern abge⸗ nommene Kanonen aufgeſtellt ſind. An der entgegen⸗ geſetzten Seite des Paradeplatzes muß man ein die eigentliche Stadt von den Feſtungswerken trennendes Gatterthor durchſchreiten, hinter welchem die ſteile Hauptſtraße beginnt. Das Innere der Stadt iſt nichts weniger als freundlich; die in allen möglichen Stylen aufgeführten Häuſer und die unbelebten Gaſſen laſſen nur den Eindruck des Oeden und Vereinſamten zurück. Eine Alterthümlichkeit, welche die Stadt aufzuweiſen hat, beſteht in den Ruinen eines römiſchen Portals, welches die Stätte eines von Bertrand de Gueselin erbauten Schlößchens bezeichnet. Der Eingang zur Ab⸗ tei liegt 150 Fuß über dem Meere; unter den heili⸗ gen Räumen wölbten ſich tiefe Verließe. Iſt der Beſu⸗ cher durch das in unſerer Abbildung gegebene Eingangs⸗ thor eingetreten, ſo bringt ihn der Führer zunächſt in den großen Saal, welcher den der Abtei zugehörigen Vaſallen als Verſammlungsort diente. Der durch ſeine innere Einrichtung und baukünſtleriſche Ausführung wichtigſte Raum des ganzen Bauwerkes iſt der Ritter⸗ ſaal. Ernſt und doch elegant gehalten, wird er durch zwei Säulenreihen in vier Schiffe getheilt, deren Län⸗ genſeiten ſich 42 Fuß weit ausdehnen. In Folge eines Beſchluſſes des Kaiſers ſoll die Abtei St Michel wieder ihrem urſprünglichen Zwecke, dem religiöſen Kultus, übergeben werden; die Gefangenen wurden an andere ſichere Orte gebracht und die durch die Zeit und gewalt⸗ ſame Vorkommniſſe zerſtörten Sinnbilder wieder her⸗ geſtellt.
Politiſche Ueberſicht.
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Mug am 9. November 1864.
— Der deutſch⸗däniſche Friedensvertrag iſt endlich ver⸗ So öffentlicht worden. Wir laſſen hier einige ausführ⸗ lichere Mittheilungen folgen.
Der König von Dänemark verpflichtet ſich, die Dis⸗ poſition anzuerkennen, welche Preußen und Oeſterreich in Bezug auf die drei Herzogthümer treffen werden.
Der Theil der öffentlichen Schuld der däniſchen Mon⸗ archie, welcher auf die Herzogthümer fällt, nämlich 29 Millionen Thaler(dän. Münze), ſoll gelten, unter der Garantie Ihrer Majeſtäten des Königs von Preußen und des Kaiſers von Oeſterreich, als Schuld der drei Herzog⸗ thümer an das Königreich Dänemark, nach Verlauf eines Jahres oder früher, wenn es ſein kann, von der definiti⸗ ven Organiſation der Herzogthümer au. Zur Bezahlung dieſer Schuld können ſich die Herzogthümer ganz oder zum Theil, der einen oder der anderen der folgenden Manierefd bedienen: 1) Bezahlung in Silbercourant(75 Thaler preußiſch= 100 Thl. däniſche Münze). 2) Zahl⸗ lung an den däniſchen Schatz durch unkündbare Obliga⸗ tionen zu 4 pCt. der inneren Schuld der däniſchen Mon⸗ archie; 3) Bezahlung an den däniſchen Schatz in nenen Staats⸗Obligationen, welche durch die Herzogthümer aus⸗ gegeben werden, deren Werth in preuß. Thalern(30 auf's Pfund) oder in Mark Banko Hamburgiſch beſtimmt wer⸗ den ſoll. Dieſe werden liquidirt durch Zahlung einer halbjährigen Annuität von 3 pCt. des urſprünglichen Be trages der Schuld, von welcher 2 pCt. die an jedem Termin fälligen Intereſſen der Schuld repräſentiren, wäh⸗
rend der Reſt zur Amortiſation dient. Die oben erwähnte Bezahlung der halbjährigen Annuität von 3 pCt. wird geſchehen durch die öffentlichen Kaſſen der Herzogthümer oder auch durch Bankhäuſer in Berlin und Hamburg. Die unter 2 und 3 erwähnten Obligationen wird der däniſche Schatz zu ihrem Nominalwerth aunnehmen. Bis zu der Zeit, wo die Herzogthümer definitiv die Summe überneh⸗ men, welche ſie als ihren Autheil an der gemeinſamen Schuld der däniſchen Monarchie zu bezahlen haben, wer⸗ den ſie halbjährlich 2 pCt. der genannten Summe d. h. 580.000 Thlr. däniſche Münze zahlen.
Die Summen, welche das ſogenannte Holſtein⸗Ploen⸗
ſche Aequivalent repräſentiren, der Reſt der Entſchädi⸗ gung für die ehemaligen Beſitzungen des Herzogs von Auguſtenburg, einbegriffen die Prioritäts⸗Schuld, mit der dieſelben belaſtet ſind, und die Domanial⸗Obligationen von Schleswig und Holſtein, fallen ausſchließlich den Her⸗ zogthümern zu. Ddie Penſonen, welche auf den Specialbudgets des Königreiches Dänemark und der Herzogthümer haften, werden auch in Zukunft von den betreffenden Ländern ausbezahlt werden. Es wird den Berechtigten freiſtehen ihren Aufenthalt, ſei es im Königreich, ſei es in den Her⸗ zogthümern zu nehmen. Alle übrigen Civil⸗ und Militär⸗ penſionen(mit Einſchluß der Penſionen der Beamten, der Civilliſte des verewigten Königs Friedrich VII., des ver⸗ ewigten Prinzen Ferdinand und der verewigten Land⸗ gräfin Charlotte von Heſſen, geb. Prinzeſſin von Däne⸗ mark, ſowie der Penſionen, welche bis jetzt durch das Sekretariat der Gnaden(Naades-Secretariat) ausbezahlt worden ſind) werden zwiſchen dem Königreiche und den Herzogthümern nach dem Maßſtabe der bezüglichen Be⸗ völkerungen vertheilt werden.
Der König von Dänemark verpflichtet ſich, unmittel⸗ bar nach Auswechslung der Ratifikationen des gegenwär⸗ tigen Vertrages mit ihren Ladungen zurückzugeben alle Handelsſchiffe Preußens, Oeſterreichs und Deutſchlands, welche während des Krieges genommen worden ſind; ebenſo alle Ladungen, welche preußiſchen, öſterreichiſchen und deutſchen Unterthanen gehören, die auf neutralen Fahrzeugen genommen wurden; endlich alle Fahrzeuge, welche Dänemark zu einem Kriegszwecke in den abgetre⸗ tenen Herzogthümern weggenommen hat. Dieſe eben ge⸗ nannten Objekte werden zurückgegeben in dem Zuſtande, in welchem ſie ſich befinden bona fide zur Zeit der Rück⸗ gabe. Für den Fall, daß die zurückzugebenden Objekte nicht mehr exiſtiren, wird man deren Werth reſtituiren und, wenn ſeit ihrer Wegnahme der Werth derſelben ſich bedeutend verringert hat, ſo ſollen die Eigenthümer eine verhältnißmäßige Entſchädigung erhalten. Ebenſo iſt für obligatoriſch erkannt, zu entſchädigen die Rheder und die Mannſchaften der Schiffe und die Eigenthümer der La⸗ dungen für alle Ausgaben und direkten Verluſte, die ihnen erweislich durch die Wegnahme der Schiffe erwach⸗ ſen ſind.
Der Handel und die Schifffahrt Dänemarks und der abgetretenen Herzogthümer werden gegenſeitig in beiden Ländern die Rechte und Privilegien der am meiſten be⸗ günſtigten Nationen genießen und zwar ſo lange, bis Special⸗Verträge dieſes Verhältniß regeln. Die Exemp⸗ tionen und Erleichterungen in Bezug auf Tranſito⸗Zölle, welche kraft des Artikels 2 des Vertrags von 14. Mai 1857 den Waaren zugeſtanden ſind, welche auf Straßen oder auf Kanälen, welche die Nordſee mit der Oſtſee ver⸗ binden oder verbinden werden, geführt werden, ſollen ihre Anwendung finden auf alle Waaren, welche das Kö⸗ nigreich oder die Herzogthümer, auf welchen Kommunika⸗ tionswegen es auch ſei, paſſiren.
Dem Vernehmen nach iſt in Frankfurt ein gemein⸗ ſamer öſterreichiſch⸗preußiſcher Antrag auf Herbeiführung eines Bundesbeſchluſſes zu erwarten, welcher mit dem Ausſpruche, daß die Bundesexekution erledigt ſei, gleich⸗ wohl bis zum ſchließlichen Austrag der Erbfolgefrage das fernere Verbleiben der Bundestruppen in Holſtein anord⸗


