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Politiſche Ueberſicht. 237
letztere. Es wäre wohl zu wünſchen, daß dieſe in hohem Grade nützliche Anwendung der Photographie beim Un⸗ terricht auch hier zu Lande eingeführt werde. Tauſenden weniger bemittelten Schulanſtalten und Lehrern würde damit ein großer Dienſt erwieſen.
Außer Deutſchland, Frankreich, Dänemark und Eng⸗ land war von den übrigen europäiſchen Staaten nur noch Italien mit den Bildern flonrentiniſcher und rö⸗ miſcher Bauwerke von Alinari in Florenz vertreten, die auch bereits in allen größeren Kunſtläden ausliegen.— Auſtralien hatte Landſchaften geſendet, die einen inter⸗ eſſanten Einblick in die Natur jenes fernen Welttheiles gewährten. Große blühende Städte, romantiſche Fels⸗ partien, einſame Wälder, grasbedeckte Wildniſſe, die Golddiſtrikte mit ihrer Einwohnerſchaft in voller Thätig⸗ keit hingen hier in buntem Wechſel nebeneinander. Eine Reihe von Photographien aus Neuſeeland endlich ver⸗ anſchaulichte das raſche Emporblühen dieſer Kolonie. So waren ſechs Bilder der Stadt Nelſon ausgeſtellt, aufgenommen in ſechs auf einanderfolgenden Jahren. Das erſte Bild zeigt nur einige unbedeutende Hütten, das folgende eine zuſammenhängende Häuſerreihe, das dritte mehrere Straßen, Waarenmagazine und eine Kirche, und auf dem ſechsten ſieht man eine ziemlich umfang⸗ reiche Stadt mit großartigen Gebäuden und einem durch Schiffe reichbelebten Hafen.
Politiſche Ueberſicht.
0 Mrag am 9. Oktober 1864. S Der„Moniteur“ vom 7. d. M. beröffentlicht den
Text der franzöſiſchitalieniſchen Konvention vom 15. September wie folgt:
Art. 1. Italien verpflichtet ſich, das gegenwärtige Ge⸗ biet des Papſtes nicht blos nicht anzugreifen, ſondern auch, ſelbſt mit Gewalt, jeden Angriff auf dasſelbe von Außen her zu verhindern. Art. 2. Frankreich wird ſeine Truppen nach und nach aus Rom zurückziehen, in dem Maße, wie die Armee des Papſtes reorganiſirt ſein wird. Die Räumung Roms muß innerhalb zweier Jahre vollendet ſein. Art. 3. Die Regierung Italiens enthält ſich jedes Einſpruches gegen die Errichtung einer päpſtlichen Armee, ſelbſt wenn ſie aus katholiſchen Freiwilligen gebildet würde. Dieſelbe muß hinreichend die Autorität des heiligen Vaters, ſowie die Ruhe im Innern und an den Grenzen aufrecht zu erhalten wiſſen, ſo jedoch, daß dieſe Truppenmacht nicht zu einem Angriffsmittel gegen die Regierung Italiens ausarten kann. Art. 4. Italien erklärt ſich bereit, einen Theil der Schulden des ehemaligen Kirchenſtaates auf ſich zu nehmen. Art. 5. Dieſe Konvention ſoll binnen 14 Tagen ratificirt werden.
Im Protokoll vom 15. September heißt es: Die Konvention vom 15. September wird erſt dann rechts⸗ verbindlich werden, wenn der König die Verlegung ſeiner Reſidenz nach einem Orte, welchen er ſpäter zu bezeichnen hätte, befohlen haben wird. Die Verlegung muß in einem Zeitraum von 6 Monaten, vom Tage der Konvention an gerechnet, ſtattfinden und ſoll dieſes Protokoll mit der Konvention gleiche Kraft haben.
Eine unter dem 3. Oktober von Nigra und Drouyn unterzeichnete Deklaration beſtimmt, daß die für die Ver⸗ legung der Hauptſtadt angeſetzte Friſt von 6 Monaten ebenſo beginnen ſoll, wie die für die Räumung des päpſtlichen Gebietes beſtimmte Friſt von zwei Jahren,
nämlich mit dem Datum des königlichen Dekretes, welches das dem Parlamente demnächſt vorzulegende Geſetz ſank⸗ tionirt.— Die italieniſche Regierung hat dieſe Abände⸗ rungen gefordert, weil ſie es für nöthig erachtet, daß eine ſo wichtige Maßregel dem Parlamente unterbreitet werde.
Mehrere Wiener Journale ſprechen ihre Anſicht dahin aus daß die Uebertragung der italieniſchen Hauptſtadt nach Florenz doch nur einen kurzen Aufenthalt auf dem Wege nach Rom bilden werde. Die„N. Fr. Pr.“ wirft die Frage auf, ob denn die Konvention überhaupt durch⸗ führbar ſei.
Die Kabinete von Turin und Paris haben einen Vertrag geſchloſſen, welcher über einen Dritten disponirt. Wie, wenn die römiſche Regierung ſich weigert die Frei⸗ willigen⸗Armee zu organiſiren, von der im dritten Artikel des September⸗Vertrages die Rede iſt? Wie wenn die römiſche Kurie ihre Staatsſchuld nicht an Italien abtritt? Wie, wenn der Papſt zum Kaiſer der Franzoſen ſagt: „Ich habe Frankreich keine Vollmacht gegeben eine Sou⸗ veränität garantiren zu laſſen, die es ſelbſt für unbeſtreit⸗ bar halten muß, nachdem es dieſelbe fünfzehn Jahre lang beſchützt. Wenn Frankreich müde iſt, Rom dieſen Schutz zu gewähren, ſo ziehe es ſeine Truppen zurück; ich aber kann mich Bedingungen nicht unterwerfen, die ohne mein Dazu⸗ thun vereinbart wurden; ich werde die von euch ſtipulirte Armee nicht organiſiren, nichts anerkennen und nichts über⸗ tragen, ſondern mich in das Unvermeidliche fügen und die Ereigniſſe abwarten.“ Das Tuilerien⸗Kabinet ſtünde in dieſem Falle vor dem Dilemma, den September⸗Vertrag trotzdem auszuführen, und dann allerdings wäre die Räu⸗ mung Roms gleichbedeutend mit dem Sturze der welt⸗ lichen Herrſchaft, da die jetzigen Truppen des Papſtes nicht ausreichen, um die unbedeutendſte Volksbewegung zu bewältigen; oder Frankreich erklärt den September⸗Vertrag für unverbindlich, und beläßt ſeine Occupations⸗Armee nach wie vor in Rom, da die römiſche Regierung die Vorausſetzungen zu erfüllen verweigert, ohne deren Er⸗ füllung die Ausführung des September⸗Vertrags nicht möglich iſt. Ein Drittes gibt es für die Tuilerien⸗Politik nicht, denn ſie beſitzt nicht die Mittel, Pius IX. zur Or⸗ ganiſation einer Armee und zur Abtretung der römiſchen Staatsſchuld an Italien zu zwingen. Allein ein derartiges Dilemma mußte der Kaiſer der Franzoſen vorausgeſehen haben, als er die Konvention vom 15. v. M. abſchloß, und ſeine Wahl mußte in voraus getroffen ſein. Er mußte ſich vollkommen klar darüber ſein, daß ihm im Falle einer Weigerung Roms nichts erübrigt als die Konvention trotz Papſt durchzuführen oder Italien eine Enttäuſchung zu bereiten, deren Konſequenzen heute noch gar nicht abzuſehen wären.
Aus dem Berichte, den das abgetretene italieniſche Miniſterium unterm 19. September über die Konvention an den König gerichtet, citiren wir die Schlußſätze. Nach⸗ dem im Eingange die Gründe und Vortheile des Kon⸗ ventionsabſchluſſes erörtert worden ſind, heißt es in dem Berichte:„Während nun die Regierung Ew. Majeſtät ſich mit der römiſchen Frage beſchäftigte, vergaß ſie nicht die venetianiſche Frage. Oeſterreich behauptet im Vene⸗ tianiſchen eine der feſteſten und kühnſten Stellungen, welché die Natur und die militäriſche Kunſt gebildet haben, und ſein Heer wetteifert an Zahl, an Tapferkeit und an Rüſtungen mit dem formidabelſten in Europa. — Und wenn es in dieſem Augenblicke nicht das König⸗ reich Italien bedroht ſo könnten ſich jedoch Alliancen bilden und Eventualitäten entſtehen, deren Gefahren man nothwendiger⸗ und dringlicherweiſe vorbeugen muß. Italien hatte ſich kaum unter dem Scepter der Dhnaſtie von Savohyen vereinigt, als Ew. Majeſtät vor Allem die Einführung eines allgemeinen Vertheidigungsſyſtems des neuen Königreiches in's Auge faßten. Denn Ew. Majeſtät urtheilen ganz richtig, daß in anderer Weiſe eine wahr⸗ hafte, nicht nur militäriſche, ſondern auch politiſche Un⸗ abhängigkeit nicht zu erzielen ſei. Es war daher auch


