Jahrgang 
1864
Seite
111
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Politiſche Ueberſicht. 111

befindlichen engliſchen Panzerſchiffe fertig, ſo wird die Panzerflotte Englands 90.000 Tonnen haben, nicht ganz ſo viel als jene atheniſche. Vom vierten Jahr der 113. Olympiade weiſen die attiſchen Tafeln eine noch größere Flotte nach, nämlich 413 Schiffe, oder 360 Triremen, 50 Vierruderer und 50 Fünfruderer zu einem Geſammtgehalt von 103.577 Tonnen.

Die Bemannung der atheniſchen Flotte zählte im dritten Jahre der 112. Olympiade faſt 95.000 Köpfe und im vierten Jahr der 113. Olympiade etwa 98.000. Die ganze Mannſchaft der heutigen engliſchen Flotte erreicht nicht die Zahl 90.000. Hier zeigt ſich uns die ungeheure Ueberlegenheit der Dampfkraft. Man braucht gegenwärtig ungleich weniger Menſchen als früher. Die Dampfſchiffe der öſterreichiſchen Flotte allein haben 11.325 Pferdekraft und zu ihnen kommen noch 51 Segelſchiffe mit 348 Geſchützen. Die ganze öſterreichiſche Schiffsmannſchaft beſteht aber nur aus 6100 Köpfen, während die Athener für ihre Flotte von nur 10.366 Pferdekraft 98.000 Menſchen brauchten.

Politiſche Ueberſicht.

rag am 9. Auguſt 1864. DieWiener Abendpoſt veröffentlicht den fran⸗ zöſiſchen Text der Friedenspräliminarien und des Pro⸗ tokolls über den Waffenſtillſtand. Die Präliminarien lauten nach der gewöhnlichen Einleitung über die Theil⸗ nehmer der Verſammlung und den Vollmachtsbefund:

I. Se. Majeſtät der König von Dänemark verzichtet auf alle ſeine Rechte an die Herzogthümer Schleswig, Holſtein und Lauenburg zu Gunſten Ihrer Majeſtäten des Kaiſers von Oeſterreich und des Königs von Preußen, und verpflichtet ſich zugleich, die Verfügungen anzuerken⸗ nen, welche die genannten Majeſtäten bezüglich dieſer Her⸗ zogthümer treffen werden.

II. Die Abtretung des Herzogthums Schleswig um⸗ faßt alle zu demſelben gehörigen Inſeln, ebenſo wie das feſtländiſche Gebiet. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und die Mißſtände zu beſeitigen, die ſich aus der Lage jütländiſcher Enklaven in ſchleswigſchem Gebiet ergeben, tritt Se. Maj. der König von Dänemark Ihren Majeſtäten dem Kaiſer von Oeſterreich und dem König von Preußen, die ſüdlich von der Südgrenze des Diſtriks Ripen, wie ſie auf den Landkarten angegeben iſt, gelegenen jütiſchen Beſitzungen ab, alſo das jütiſche Gebiet von Mögelton⸗ dern, die Inſel Amrum, die jütiſchen Theile der Inſeln Föhr, Sylt und Romoe ac. Dagegen willigen Ihre Ma⸗ jeſtäten der Kaiſer von Oeſterreich und der König von Preußen ein, daß ein gleich großer Theil von Schleswig, und zwar außer der Inſel Arroe diejenigen Gebietstheile, welche den Zuſammenhang des genannten Diſtrikts Ripen. mit dem übrigen Jütland herſtellen und zur Berichtigung der Grenzlinie zwiſchen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding dienen ſollen, vom Herzogthum Schles⸗ wig abgetrennt und in das Königreich Dänemark einver⸗ leibt werden. Die Inſel Arroe wird in dieſe Gebietsaus⸗ gleichung nur bezüglich ihrer geographiſchen Ausdehnung einbezogen. Die Grenzbeſtimmung wird in ihren Einzel⸗ heiten im definitiven Friedensvertrag feſtgeſetzt werden.

III. Die Schulden, die für beſondere Rechnung, ſei es des Königreichs Dänemark, ſei es der Herzogthümer Schleswig, Holſtein und Lauenburg gemacht wurden, bleiben jedem einzelnen der Länder zu Laſten. Die für Rechnung der däniſchen Monarchie gemachten Schul⸗ den werden zwiſchen dem Königreich Dänemark einerſeits

und den genannten Herzogthümern andererſeits nach dem Verhältniß der Bevölkerung beider Theile getheilt werden.

Von dieſer Theilung ſind ausgenommen: 1. das in England von der däniſchen Regierung im Monat Decem⸗ ber 1863 aufgenommene Anlehen, das zu Laſten des Königreiches Dänemark bleiben wird; 2. die Kriegskoſten der verbündeten Mächte, deren Bezahlung die Herzog⸗ thümer übernehmen werden.

IV. Die hohen vertragſchließenden Parteien ver⸗ pflichten ſich, einen Waffenſtillſtand auf Grundlage des gegenwärtigen militäriſchen Beſitzſtandes, vom 2. Auguſt an gerechnet, abzuſchließen, deſſen Bedingungen in dem angeführten Protokoll näher beſtimmt ſind.

V. Sogleich nach Unterzeichnung dieſer Präliminarien werden die hohen vertragſchließenden Parteien ſich in Wien verſammeln, um über einen endgiltigen Friedensvertrag zu unterhandeln.

Geſchehen in Wien, den 1. Auguſt 1864.

Gez. Graf v. Rechberg, Brenner, v. Bismark, Werther, Quaade, Kauffmann. Protokoll über die Bedingungen des Waffen⸗ ſtillſtandes.

In Ausführung des Artikels IV der heute unter⸗ zeichneten Präliminarien eines Friedens zwiſchen Sr. Ma. jeſtät dem König von Dänemark einerſeits und Ihren Majeſtäten dem Kaiſer von Oeſterreich und dem König von Preußen andererſeits haben die unterzeichneten Be⸗ vollmächtigten in einer Konferenz nachſtehende Beſtim⸗ mungen vereinbart:

1. Vom 2. Auguſt an wird eine vollkommene Ein⸗ ſtellung der Feindſeligkeiten zu Land und zur See ein⸗ treten, welche bis zum Friedensabſchluß dauern wird. Für den Fall, als wider alle Erwartung die Friedensunter⸗ handlungen bis zum 15. September nicht ihr Ende er⸗ reicht hätten, werden die hohen kontrahirenden Theile von dieſem Tage an das Recht haben, den Waͤfefenſtillſtand zu kündigen mit einer Kündigungsfriſt von ſechs Wochen.

2. Se. Majeſtät der König von Dänemark ver⸗ pflichtet ſich, die Blockade vom 2. Auguſt definitiv auf⸗ zuheben.

3. Ihre Majeſtäten der Kaiſer von Oeſterreich und der König von Preußen erklären ſich bereit, indem ſie die Beſetzung Jütlands unter dem gegenwärtigen Stand des Uti possidetis aufrecht halten, in dieſem Lande keine größere Anzahl Truppen zu belaſſen, als Sie nach rein militäriſchen Erwägungen für nothwendig erachten werden.

4. Die Einhebung der Kontributionen wird, inſoweit ſie noch nicht geſchehen iſt, eingeſtellt. Die Waaren und anderen Gegenſtände, welche bei dieſen Kontributtionen zu Lande mit Beſchlag belegt wurden und bis zum 3. Auguſt nicht verkauft ſind, werden freigegeben. Neue Einhebun⸗ gen von Kontributionen werden nicht angeordnet werden.

5. Die Verpflegung der verbündeten Truppen wird auf Koſten Jütlands erfolgen nach den öſterreichiſchen und preußiſchen Verpflegungsvorſchriften, wie ſie für beide Armeen auf dem Kriegsfuß gelten.

Gleichermaßen werden die Bequartirung der Truppen und der den Truppen zugetheilten Beamten, ebenſo wie die Transportmittel für den Gebrauch der Armee auf Jüt⸗ lands Koſten beſtritten werden.

6. Der Ueberſchuß der gewöhnlichen Einnahmen Jüt⸗ lands, welcher ſich in den öffentlichen Kaſſen des Landes vorfinden wird, nachdem die verſchiedenen vorerwähnten Lieferungen und andere Leiſtungen ſeitens dieſer Kaſſen an jene Gemeinden bezahlt ſind, welche militäriſchen Re⸗ quiſitionen Folge geben müſſen, wird, nach Beſtreitung der für die Fortführung der Landesverwaltung nothwen⸗ digen Koſten, enttheder in Baarem oder in Abrechnung mit der däniſchen Regierung bei der Räumung Jütlands zurückgeſtellt werden.

7. Die Löhnung der verbündeten Truppen mit Ein⸗ ſchluß der außerordentlichen Kriegszulage iſt von den Jüt⸗ land zur Laſt fallenden Auslagen ausgeſchloſſen.

. 8. Die Kriegsgefangenen und die politiſchen Gefan⸗