Teil eines Werkes 
Band 2, Erster Theil (1886)
Entstehung
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Ir⸗

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ſie dieſelben antreten, zu düngen. Bei der parcellenweiſen Verpachtung können nämlich dem Pächter keine Vorſchriften gemacht werden, in welchem Zuſtand oder mit welcher Beſtellung er die Felder abliefern muß, oder doch nur in ſehr beſchränk⸗ tem Maße, er ſucht natürlich den Acker ſoweit als irgend möglich auszunutzen und ſo bringt derſelbe im letzten Jahr gewöhnlich einen ſehr dürftigen Hafer oder eine geringe Kartoffelernte. In Folge deſſen ſind für den neuen Pächter 23 Jahre nöthig, bis er den Acker ſo weit gebracht, daß er erträgliche Mittelernten liefert und kaum hat dies 3 Jahre gedauert, ſo ſorgt er ſchon wieder dafür, daß ſein Nachfolger den Acker nicht beſſer vorfindet, als er ihn ſelbſt angetreten hatte. Aus dieſen Gründen und in Anbetracht, daß das Gut des Univerſitätsfonds einen ſehr erheblichen Theil der Gemarkung Zornheim ausmacht, würde ich es für ſehr angemeſſen halten, wenn von Seiten der Regierung die Verwaltung des Fonds dazu beſtimmt würde, minde⸗ ſtens des Guts auf Erbpacht oder auf längere Pachtdauer in Stämmchen von 24 Hectar zu verpachten. Es würden dann beſtimmte Vorſchriften über die Art der Bewirthſchaftung und Düngung und über die Beſtellung, mit welcher die Felder abzuliefern wären, gemacht werden können und das Gut würde mit der Zeit wieder in einen beſſeren Zuſtand kommen.

Bei Beantwortung der Frage IX wird es ſich zeigen, daß die ſeitherige Ver⸗ pachtungsmethode den Werth des Guts, das faſt ganz in den guten und beſten Gewannen liegt, erheblich vermindert hat, denn es kann trotz der guten Lage der Felder aus den oben angeführten Gründen nur ein Mittelwerth dafür angenommen werden. Es würde alſo die Verpachtung auf längere Zeitdauer oder Erbpacht mit beſtimmten Vorſchriften über Beſtellung bei Ablieferung reſp. am Ende der Pachtzeit, ſowohl für den Fonds als wie für die Pächter nur vortheilhaft ſein; noch mehr wäre es aber im Intereſſe der Gemeinde, wenn ihr Gelegenheit gegeben würde, das Gut mit der Zeit als Eigenthum zu erwerben, einerlei ob direct an die Bürger oder als Gemeindegut.

Steuern zahlen die Verpächter.

Nachläſſe bei elementaren Unglücksfällen ſind nicht Gegenſtand der Bedingungen und auch noch nicht gewährt worden, ſoweit mir bekannt wurde.

Frage V.

a. In welcher Weiſe pflegen die Landwirthe ihre Mobilien und Producte gegen Feuer, ihre Früchte gegen Hagel und ihren Viehſtand gegen Unfall zu verſichern?

b. Hat die Lebens⸗, Alters⸗ und Renten⸗Verſicherung Eingang in der Gemeinde gefunden, event. in welcher Weiſe und welchem Umfange?

Zu a. Faſt alle Landwirthe haben Mobiliar und Producte gegen Feuer verſichert, während Verſicherung gegen Hagel ſelten iſt, obgleich beſonders in den letzten Jahren recht empfindlicher Hagelſchaden vorgekommen iſt.