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Freie Hessische Zeitung.
Alles durch das Volk.
Jeder Arbeit ihr Lohn.
Nr. 9.
Gießen, Donnerstag den 6. April
1848.
Die freie Hessische Zeitung erscheint wöchentlich dreimal(Dienstags, Donnerstags und Samstags). Der Preis für die Stadt Gießen ist
1 fl. vierteljährlich, die Landgrafschaft Hessen-Homburg und das Gebiet der freien Inseralle aller Art werden von der Verlagsbuchhandlung und gespaltene Petitzeile berechnet. ————————————
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Ueber die Reorganisation der Kirche und Schule.
(Schluß.)„. Ae Ae
Eine weitere Seite dieses Systems ist das bisher gegen die
älteren Geistlichen befolgte Beigeben von Vicaren. Es
kommen gewöhnlich solche Fälle nur da vor, wo eine gute Pfründe ist. Der ältere Geistliche bezieht die Pfründe und findet den Vicar mit einer ziemlich kleinen, oft mit ihm er— handelten Summe ab. Die Vicare wechseln in solcher Stelle wie Knechte und Mägde bei ihren Dienstherrn, und die Gemeinde wird— ruinirt. Schändlich ist ein solches Verfahren, wenn der Geistliche, der die Pfründe bezieht, noch im besten Mannesalter ist, also noch recht gut seine Stelle versehen könnte.— Auch müssen bei solcher Gelegen— heit die s. g. Stolgebühren abgeschafft werden. Wie mancher Arme würde gern an dem Grabe seines Vaters oder Bruders Worte des Trostes aus dem Munde seines Geistlichen hören, aber ach! die großen Kosten für Sarg und Küster machen ihm weitere Ausgaben unmöglich, wenn er nicht selbst mit seiner Familie für die nächsten Tage am Hungertuche nagen soll. Nur die Thräne des Armen folgt dem Armen ins Grab: kein Geistlicher begleitet seinen Sarg, kein Trostwort wird an seiner Ruhestätte gesprochen. Fast möchte es einem bedünken, es seien die Geistlichen nur
wegen Erhaltung ihrer selbst da oder um die Gewissen der
Reichen zu beschwichtigen und die Armen auf das Jeunseits zu vertrösten. Aber, klagt ein Geistlicher, meine Besoldung ist gering und nun auch noch die Stolgebühren verlieren! Was soll ich, was soll meine Familie anfangen?— Auch dieses mag wahr sein, aber es entspringt einzig aus dem Mißverhältniß von sehr starken und sehr dürftigen Besol⸗ dungen. Der Geistliche muß so gestellt sein, daß nicht materieller Druck auch geistigen Druck hervorruft. Wo solches Mißverhaͤltniß waltet, da kann von einer Wirksam⸗ keit desselben nicht die Rede sein.— Sollten aber wohl bis— her Geistliche mit reicher Pfründe— im Vollgenuß des Lebens— die Stolgebühren wenigstens den Armen erlassen
haben? Wir bezweiflen sehr eine große Anzahl solcher
Ehrenmänner zu finden. Mancher mag wohl, wenn er etwa diese Zeilen liest, denkend in seine Brust greifen und pater peccavi stammeln, aber zu spät: einen solchen schönen
für die übrigen Theile des Großherzogthums Hessen, Stadt Frankfurt 1 fl. 15 kr. vierteljährlich, der Buchdruckerei von W. Keller angenommen und mit 3 kr. für die
für das Kurfürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau, ohne den Bringerlohn.—
Gedanken hat nie sein egoistisches Ich in seinem Herzen aufkommen lassen.—
Der protestantische Geistliche ist der kirchlichen Gemeinde erster Bürger; bildet mit seinen Genossen den Lalen gegen— über keinen besonderen Stand. Clerus und Laien im eigent— lichen historischen Sinn giebt es bei den Protestanten nicht. Der Geistliche steht bloß in seinen amtlichen Functionen der kirchlichen Gemeinde gegenüber, wahrend er in der staat⸗ lichen Gemeinde mit jedem anderen Gliede derselben auf gleicher Stufe steht.— a
Da Kirche und Schule bis jetzt noch innig in einan— der verwachsen sind, so wird durch eine Neugestaltung der ersteren, auch eine wesentliche Veränderung mit der letzteren vorgenommen werden müssen. Sind kirchliche und stagtliche Gemeinde von einander geschieden, so muß dieses auch Kirche und Schule sein. Die Schule nämlich ist eine we⸗ sentliche Anstalt des Staates, besonders des Staates der die Freiheit seiner Bürger liebt. Er muß die Bildung aller Classen seiner Bürger befördern, weil hierdurch nur allein seine Existenz gesichert ist. Die Schule wird somit für alle geboten, während der Besuch der Kirchen und Andachts— häuser ganz dem Ermessen jedes Einzelnen anheimgestellt bleibt. Dem Staate kann es nicht einerlei sein, was seine Bürger thun, muß es aber einerlei sein, was sie glauben. Die Kirche ist eben eine Privatanstalt, die zwar unter dem Gesetz, aber nicht unter der besonderen Leitung des Staates steht. Die kirchliche Belehrung wird daher eine andere als die staatliche sein. Die Kirche mag für die Belehrung ihrer Mitglieder Sorge tragen; für den nöthigen Unterricht seiner Bürger muß dagegen der Staat sorgen. Der Staat errichtet Schulen und bestellt die Lehrer, deren Stellung so unab⸗ hängig als möglich von der Kirche sein muß. Jeder Staats⸗ bürger ohne Unterschied der Religion ist zum Besuche solcher Schulen verpflichtet, deren Lehrgegenstände daher niemals aus dem Gebiete irgendwelcher Religionsgesellschaft herge— nommen werden dürfen. Mit einem Worte: die Schule wird zur Communalschule, deren Schüler vor allem zu Bürgern des Staates, nicht zu Mitgliedern irgendeiner Religionsgesellschaft gebildet werden sollen. Der Lehrer wird Staatsdiener, seine Stellung eine freiere, unabhängigere; die Anforderungen des Staates an denselben werden dadurch


