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Die Zahl der Bürger betrage etwa vierhundert Mann; ihre Nahrung ſei Viehzucht und Tabacksbau,“ u. ſ. f. Eine zweite Commiſſion von fünf Mann, welche un— mittelbar nach der Plünderung Speiers am Pfingſtfeſt 1689 Wetzlar zum gleichen Zwecke aufſuchte, faßt ihr Urteil dahin zuſammen:„Die Stadt ſei zwar eine Reichsſtadt, aber ſo ganz unanſehnlich, daß das Kammer⸗ gericht ohne eine Verminderung der ihm gebührenden Achtung, und ſelbſt ohne Nachteil der Hoheit des heiligen Römiſchen Reichs darinnen nicht wohnen könne.“ Dennoch wurde Wetzlar gewählt. Ausſchlag gebend war neben der bequemen Lage in der Mitte des Reichsgebiets, daß die drei anerkannten chriſtlichen Confeſſionen daſelbſt freie Religionsübung hatten, nicht zum wenigſten aber wohl, weil das Gericht außer in Friedberg nirgendwo anders ein Unterkommen ſah. Denn wenn es in dem Reſkript des Kaiſers Leopold vom 28. März 1693 heißt, daß es einſtweilen ad interim in der Reichsſtadt Wetzlar zu eröffnen ſei, ſo hat doch dieſes Interim gedauert bis zum ſeligen Ende beides, des Reichs und ſeines Gerichts. Eröffnet wurde es in ſeiner neuen Heimſtätte am 15. Mai 1693 durch den damaligen Kammerrichter, den Kurfürſten Johann Hugo von Trier, die letzte Eintragung in das Matrikelbuch findet ſich unter dem 10. Mai 1806.
Iſt der materielle Vorteil, welcher der Stadt von dieſen neuen Gäſten erwuchs, und von dem manche ſtattlichen Bauten aus jener Zeit noch jetzt Zeugnis geben, nicht zu verkennen, ſo darf man wohl gerechte Zweifel hegen, ob die moraliſche Einwirkung derſelben eine ebenſo günſtige war. Wurde auch der Name Wetzlars durch das ganze Reich bekannt und genannt, ſo konnte doch nicht ausbleiben, daß dem zahlreichen Beamtenheere gegenüber das an ſich ſchon gedrückte Bürgertum immer mehr in den Hintergrund gedrängt und das Selbſtbewußtſein der alten Einwohner ge⸗ ringer wurde. Man wird kaum irre gehen, wenn man


