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Frage V.
a. In welcher Weiſe pflegen die Landwirthe ihre Mobilien und Producte gegen Feuer, ihre Früchte gegen Hagel und ihren Viehſtand gegen Unfall zu verſichern?
b. Hat die Lebens⸗, Alters⸗ und Renten⸗Verſicherung Eingang in der Gemeinde gefunden, event. in welcher Weiſe und welchem Umfange?
a. Gegen Feuerſchaden ſind nahezu alle Landwirthe der Gemeinde bei einer Mobiliar⸗Feuerverſicherungs⸗Geſellſchaft, wenigſtens bezüglich der Mobilien und Geräthſchaften, verſichert.
Das Gegentheil iſt bezüglich der Hagelverſicherung der Fall. Nur 10 bis 12 Landwirthe pflegen ſich gegen Hagelſchaden zu verſichern.
Recht bedauerlich iſt, daß auch die Viehverſicherung ebenfalls noch nicht in Aufnahme gekommen iſt. Eine Ortsviehkaſſe mit Rückverſicherung würde ſehr am Platze ſein.
b. Die Lebens⸗, Alters⸗ und Rentenverſicherung hat bislang gar keinen Eingang gefunden.
Frage VI.
In welcher Weiſe befriedigen die Landwirthe in der Regel ihre Creditbedürfniſſe hinſichtlich des Real⸗ und des Perſonalcredits und welches ſind bei beiden Arten des Credites die gewöhnlichſten Darlehens⸗ bedingungen in Bezug auf Zeitdauer und Zinsfuß und werden dabei auch Amortiſationsfriſten(Güterziele) angewendet?
Obgleich drei Bezirksſparkaſſen zu Groß⸗Bieberau, Groß⸗Umſtadt und Reinheim ihren Sitz in unmittelbarer Nähe von Habitzheim haben, ſo wird deren Hilfe zur Befriedigung des Realcredits von den Bewohnern dieſer Gemeinde nur im Mindermaße in Anſpruch genommen.
Es ſind bei einem Geſammtbetrag der hypothekariſch geſicherten Darlehen von rund etwa Mk. 300000 entnommen:
bei den Bezirksſparkaſſen, der katholiſchen Sparkaſſe zu Zipfen
und ſonſtigen Fonds........... Mk. 107187
bei einheimiſchen Privatcapitaliſten..........„ 34088 und der Reſt bei auswärtigen Privatcapitaliſten.
Die hypothekariſchen Darlehen werden in der Regel auf unbeſtimmte Zeit, bezw. vierteljährige Kündigung verabredet, eine Amortiſation findet nur ausnahmsweiſe und in dieſem Falle durch Vereinbarung von 6—10 Zielen ſtatt. Sehr bezeichnend iſt, daß
bei einem Stand der Geſammthypothekenforderung der sub 1 höchſtbetheiligten Be⸗ 2²⁴


