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reichlich, bei dem kleinen Gut ſogar recht knapp bemeſſen, und dürfte es immerhin zweifelhaft ſein, ob die Zuſammenſetzung der Nahrung rationell iſt, oder ob nicht vielleicht mit weniger Aufwand derſelbe Effect erzielt werden könnte.— Die Be⸗ köſtigung der Schwanheimer Landwirthe erſcheint ferner im Allgemeinen ordinärer, daher auch wohlfeiler, wie bei den Meſſeler Beiſpielen, indem ſich die jährlichen Er⸗ nährungskoſten in Schwanheim pro erwachſene Durchſchnittsperſon auf 187,5 Mk., 165 Mk. bezw. 156 Mk. und für einen erwachſenen Mann auf 187 bis 225 Mk., durch⸗ ſchnittlich alſo auf 206 Mk. ſtellen dürften, wogegen letztere bei Meſſel auf 250 Mk. angegeben werden.
III. Geldrechnung, beſtehend aus den Nachweiſen über Geld⸗ einnahmen und Geldausgaben.
Nach den Geldanſchlägen hat jedes der 3 Güter noch einen baaren Ueberſchuß, und zwar iſt derſelbe— wie zu erwarten war— bei dem größten Gut am höchſten, bei dem kleinſten dagegen am niedrigſten(485 Mk., 367 Mk. und 65 Mk.). Es iſt jedoch zu bemerken, daß Schuldzinſen dabei nicht in Ausgabe geſtellt ſind, und daß ein Theil des Ueberſchuſſes— wie bei Meſſel— in erſparten Verſicherungsbeträgen beſteht, da das größere Gut nicht gegen Hagel, die beiden anderen Güter ſogar nur in der„Brandkaſſe“ verſichert ſind. Die angeführten Ueberſchüſſe wurden übrigens von den betreffenden Beſitzern nach Berückſichtigung ihrer Schuldzinſen als mit den thatſächlichen Ergebniſſen ihres Haushaltes während der letzten 10 Jahre ziemlich übereinſtimmend bezeichnet.
Auch bei den Schwanheimer Beiſpielen ergibt ſich, wie in Meſſel, daß die baaren Geldeinnahmen aus der Viehhaltung die aus dem Verkauf von Bodenproducten erheblich überſteigen, relativ am meiſten bei den kleinen, am wenigſten bei dem mitt⸗ leren Gut. Ob aber hieraus gerade jene Folgerungen zu ziehen ſind, welche in dem Meſſeler Bericht aus der gleichen Erſcheinung gezogen ſind, möchte der Commiſſär zu weiterer Erwägung empfehlen.
IV. Rentabilitätsberechnung, beſtehend aus den Nachweiſen über den Rohertrag(excl. der für die Production in der Wirthſchaft wieder verwendeten Producte), die Productions⸗ koſten und den Reinertrag.
Die Grundrente berechnet ſich bei dem größeren Gut auf 1,90 pCt., bei dem mittleren auf 2,95 pCt. und bei dem kleinen auf 0,29 pCt. des Liegenſchaftswerthes, wobei jedoch zu bemerken iſt, daß für Leitung und Ueberwachung des Betriebes keine Koſten angeſetzt ſind, ſo daß letztere Thätigkeiten ihr Entgelt unter den als Grund⸗ rente bezeichneten Beträgen ſuchen müſſen. Wenn man den Anſpruch auf eine drei⸗ procentige Grundrente für gerechtfertigt hält, ſo findet demnach ein Unternehmerge⸗ winn in vorliegenden Beiſpielen nicht ſtatt.
Das kleine Gut, im Umfange von— einſchließlich Pacht⸗ und Allmendland— etwa 5 Hectar Acker(Wieſen fehlen demſelben gänzlich), nimmt 2 Männer und 2


