Teil eines Werkes 
Band 2, Zweiter Theil (1886)
Entstehung
Seite
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Die Pachtbeträge ergeben pro Flächeneinheit bei der gleichen Bonität wohl noch erheblichere relative Unterſchiede wie die Kaufpreiſe. Die meiſten Pachtgrundſtücke haben ſchon ſeit langer Zeit ihre Inhaberfamilie nicht gewechſelt, und es iſt im All⸗ gemeinen Sitte, letztere bei Neuverpachtungen nicht zu verdrängen. Die Pachten ſtellen ſich in dieſem Fall verhältnißmäßig niedrig. Wenn dagegen derartige Rück⸗ ſichten nicht zu nehmen ſind bezw. nicht genommen werden und letzteres ſoll neuerdings häufiger geſchehen ſo pflegen die Meiſtgebote naturgemäß höher zu werden. Als Durchſchnitt ſolcher, bei freier Concurrenz zu Stande kommender Pacht⸗ beträge kann man gegenwärtig pro Hectar annehmen:

für Acker 1. Klaſſe Mk. 160,

/ 2 II/ 1 44, 2 II 3. 6 72 2 1 20, 4 96.

Dieſe Pachtſätze repräſentiren, die unter Frage III., a, angeführten Durch⸗ ſchnittspreiſe zu Grund gelegt, eine Verzinſung des Liegenſchaftscapitals von bezw. 3,81 pCt. 4,30 pCt. 4,62 pCt. und 5,82 pCt. Bei dem mittleren und kleinen der ſpeciell berechneten drei Gutsbetriebe ergeben ferner die thatſächlich gezahlten Pachtgelder 6,82 bezw. 3,78 pCt. der betr. Grundwerthtaxen, wogegen die bei der Bewirthſchaftung durchſchnittlich erzielten reſp. Grundrenten bei dem größeren, mittleren und kleinen dieſer 3 Beiſpiele von Gütern ſich auf 1,90 pCt. 2,95 pCt. und 0,29 pCt. ſtellen. Die Pachtpreiſe ſind demnach im Vergleich zu den Kaufpreiſen, noch mehr im Verhältniß zu der Ertragsfähigkeit des Bodens zu hoch und nur dadurch erklärlich, daß das Zupachten von Land vielen Familien ermöglicht, ihre Arbeitszeit beſſer auszunutzen. Es dürfte ferner Beachtung verdienen, daß nach obigen Verzinſungs⸗ angaben die geringeren Bodenclaſſen der Regel nach im Verhältniß zu den Kaufpreiſen höhere Pachten zu bringen ſcheinen als die beſſeren Claſſen, doch darf dieſe Betrachtung hier wohl nicht fortgeſetzt werden.

b. Bei Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Hoſpitalgrundſtücken erfolgt die Verpachtung auf 9, bei Privatgütern in der Regel auf 6 Jahre. Die Steuern laſten ſtets auf dem Verpächter, die Verſicherung der Früchte jedoch iſt Sache des Pächters und für durch Naturereigniſſe entſtandene Schäden wird kein Pachtnachlaß gewährt.

c. Beſondere Pachtbedingungen, welche die rationelle Bewirthſchaftung der betr. Grundſtücke erſchwerten, kommen nicht vor.

Frage V.

a. In welcher Weiſe pflegen die Landwirthe ihre Mobilien und Producte gegen Feuer, ihre Früchte gegen Hagel und ihren Viehſtand gegen Unfall zu verſichern?

b. Hat die Lebens⸗, Alters⸗ und Renten⸗Verſicherung Eingang in der Gemeinde gefunden, event. in welcher Weiſe und welchem Umfange?