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In den Orten mit ſtädtiſchem Charakter iſt eine Neueinſchätzung des Gebäude⸗ ſteuernutzungswerthes der ſteuerpflichtigen Gebäude vorzunehmen, und um ſo viel, als das Gebäudeſteuercapital ſteigt, das Grundſteuercapital herunterzuſetzen. Bei der Steuereinziehung ſind Grund⸗ und Gebändeſteuer beſonders auszuſchlagen und ſind die Communallaſten fortan nach Grund⸗, Gebäude⸗, Einkommen⸗, Gewerbe⸗ und Capitalrenten⸗Steuer gleichmäßig pro Mark gezahlter Steuer zu repartiren. Hier⸗ durch wird eine nicht unweſentliche Entlaſtung der Grundbeſitzer eintreten und der etwas ſtärker herangezogene Hausbeſitzer wird durch ſeine Miethpreiſe mit leichter Mühe das Mehr ſeiner Steuern auf denjenigen Theil der Bevölkerung abwälzen, der bei der Steuerbeitreibung ſich gewöhnlich als ſchlechter Steuerzahler herausſtellt. Auf dieſe Weiſe wird er wenigſtens indirect zum Beitrag für Staat und Gemeinde herangezogen.
Zum Schluſſe ſei hier noch angeführt, daß in Mühlheim beträgt:
die Grund⸗ und Gebäudeſteuer...... 6,48 Ml. die Communalſteuer nach Grund⸗ und Gebäudeſteuer ausgeſchlagen 7,64„ Summa. 14,12 Mk. pro Hectar der landwirthſchaftlich benutzten Fläche. Die Staatsſteuer beträgt in 188e in Summa..... 13947 Ml. Die Communalſteuer........19363„ Summa. 29310 Mk.
Das macht pro Kopf der Bevölkerung 11,97 Mk., pro Haushalt 48 Mk., pro Hectar der landwirthſchaftlich benutzten Fläche 53 Mk.
Wäre alſo die Bevölkerung Mühlheims nur auf den Landbau angewieſen, ſo wäre ſie nicht im Stande, den oben angeführten Steuerbetrag von 14,12 Mk. pro Hectar zu zahlen, ohne in abſehbarer Zeit zu verarmen.
Zur heutigen Schlußverhandlung hatten ſich eingefunden, Geheimerath Dr. Jaup von Darmſtadt, Kreisrath Hallwachs von Offenbach, Kreisausſchußmitglied Knipp von Offenbach, Bürgermeiſter Büttner von Mühlheim und zwei Mitglieder des Ortsgerichts.
Nachdem der Commiſſär die Reſultate der von ihm in Mühlheim abgehaltenen Enquete verleſen, erklärte die Commiſſion ſich mit dem Inhalte derſelben einver⸗ ſtanden und bemerkte zu den in Frage X vom Commiſſär gemachten Vorſchlägen wie folgt:
Zu dem Vorſchlage, den Erlaß eines Conſolidationsgeſetzes betreffend, ſchlägt die Commiſſion vor, daß in dem qu. Geſetz vorzuſehen ſein möchte:„Die Theilbar⸗ keit der Parcellen unter 10 Ar iſt verboten.“— Die Commiſſion glaubt ſich auch dahin äußern zu ſollen, daß ſie eine Conſolidation in Mühlheim für beſonders ſchwierig halte.
Zu dem ferneren Vorſchlage des Commiſſärs, daß im Intereſſe der gerechteren Vertheilung der Communallaſten Grund⸗ und Gebäudeſteuer beſonders auszuſchlagen und letztere im Verhältniß zum Gebäudeſteuernutzungswerth zu ſetzen und um die


