Teil eines Werkes 
Band 2, Zweiter Theil (1886)
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen

18

5. Die Fruchtbarkeitsverhältniſſe nur in ſofern, als ſie nicht im Verhältniſſe ſtehen zur Größe der Anweſen und zum Erwerbspreiſe; denn je geringer die Frucht⸗ barkeit, je größer müſſen die zur Ernährung einer Familie gehörigen wirthſchaftlichen Einheiten ſein, und je verhältnißmäßig billiger der Erwerbspreis.

6. Die Belaſtung mit Steuern und Umlagen ſteht außer allem Verhältniß zu den heutigen landwirthſchaftlichen Erträgniſſen, beſonders aber ſteht der Grundſteuerreiner⸗ trag mit 12247,06 Mk. nicht im richtigen Verhältniß zum Gebäudeſteuernutzungswerth von 10933,71 Mk. Der Werth der ſteuerpflichtigen Gebäude in Mühlheim überſteigt den Grund⸗ und Bodenwerth um mindeſtens das Doppelte, wie ſchon in Frage VIII nachgewieſen.

Frage X.

Zu welchen Schlußbetrachtungen gelangt die Commiſſion auf Grund ihrer Erhebungen über die Geſammtlage der landw. Bevölkerung der Gemeinde, bezw. von welchen Verhältniſſen oder Maßnahmen glaubt ſie eine Beſſerung der wirthſchaftlichen Lage erwarten zu dürfen?

Die Gemeinde Mühlheim ſtellt ſich als vollſtändig von bäuerlichen in ſtädtiſche Verhältniſſe übergegangene dar; ſie iſt typiſch für alle in der Nähe großer Städte gelegene Orte, deren Bevölkerung ihren Haupterwerb in dieſen Städten ſucht, und der Landwirthſchaftsbetrieb erſcheint nur noch als eine Stütze zur Conſolidation des auswärts erlangten Erwerbes. Wenn auch der Commiſſär aus den eben angeführten Geſichtspunkten für ſolche Orte eine allgemeine Zuſammenlegung der Grundſtücke einer wirthſchaftlichen Einheit nicht glaubt befürworten zu können um den Ankauf nicht allzuſehr zu erſchweren ſo iſt doch der Erlaß eines Geſetzes über die Zu⸗ ſammenlegung der Grundſtücke innerhalb der Gewanne dringend geboten. Der wei⸗ teren Parcellirung des landwirthſchaftlich benutzten Bodens und nach der Conſoli⸗ dation, der zuſammengelegten Flächen, müßte auf geſetzlichem Wege Einhalt gethan werden, um ſo die Preisbildung allmälig wieder in dem Werth entſprechende Bahnen zu lenken und die Bildung eines geſpannfähigen und damit präſtationsfähigeren Be⸗ ſitzerſtandes zu ermöglichen.

Das Realcreditverhältniß liegt in Heſſen mangels einer Bauernlandſchaft event. Landescreditkaſſe noch ſehr im Argen, und es erſcheint dem Commiſſär dringend ge⸗ boten, daß auf dieſem Gebiete bald Wandel geſchaffen werde, nicht etwa, um dem Bauern das Schuldenmachen zu erleichtern, ſondern um der Landbevölkerung bei Auszahlung der Erbportionen, bei eintretenden Kündigungen von Privatcapitalien, Gelegenheit zu geben, amortifirbare unkündbare Darlehen zu geringem Zinsfuß auf⸗ nehmen zu können.

Durch die Einführung der Capitalrentenſteuer iſt die Grund⸗ und Gebäudeſteuer in Heſſen um etwas ermäßigt. Da dieſe Steuern in ihrer Geſammtheit quotiſirt erſcheinen(Grund⸗, Gebäude⸗, Einkommen⸗, Gewerbe⸗ und Capitalrenten⸗Steuer), glaubt der Commiſſär im Intereſſe einer gerechteren Vertheilung der Communal⸗ laſten in den ſtädtiſchen Charakter habenden Orten Folgendes befürworten zu ſollen: