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und hält derſelbe durch dieſe Maßregel eine weſentliche Beſſerung der beſtehenden Verhältniſſe für möglich.
Flurzwang beſteht in Fürfeld nicht.
Starker Futterbau wird nicht getrieben, da der Schwerpunkt des landwirthſchaft⸗ lichen Betriebes im Körnerbau liegt. Würde letzterer noch etwas zurücktreten und der Futterbau und die Viehzucht mehr ausgedehnt werden, ſo wäre dies nach einer jetzt ſehr häufig auftretenden Meinung rationeller, doch geht die Anſicht vieler Landwirthe in Fürfeld dahin, daß von der herrſchenden Wirthſchaftsmethode weſentlich abzuweichen nicht rathſam ſei.
Die vorhandenen Viehraſſen ſind Donnersberger⸗ und Glanraſſe. Es werden 3 Gemeindefaſſel gehalten und kommt alſo auf 117 Kühe ein Faſſel, was entſchieden nicht ausreichend iſt. Es müßten 4 Bullen gehalten werden. Die Verwerthungsweiſe der Milch iſt bereits oben angegeben.
Ein entſchiedener Nachtheil ſind die häufigen Viehhändel im Orte, was ſeinen Grund vielfach in der verhältnißmäßig großen Zahl von Handelsleuten haben mag.
Die Schweinezucht iſt nicht bedeutend. 1 Eber wird gehalten und zwar durch einen Privatunternehmer.
Künſtliche Düngemittel wurden in den letzten Jahren ſtärker angewendet und die Erträge ſind dadurch weſentlich geſteigert worden.
Die Wieſen ſind Stiefkinder, werden ungenügend gedüngt, was aber um deß⸗ willen nicht ſchwer ins Gewicht fällt, weil überhaupt nicht viel Wieſen(27 Hectar) vorhanden ſind. Compoſtdüngung kommt nicht vor.
Die größeren Güter werden offenbar rationeller und intenſiver bewirthſchaftet als die mittleren und kleineren. Die größeren Beſitzer gehen mit gutem Beiſpiel
voran.
Frage II.
a. Wie iſt das Verhältniß der Größe der Gemarkung zur Größe der anſäßigen Landbau treibenden Bevölkerung?
b. In welcher Weiſe vertheilt ſich das landwirthſchaftliche Gelände unter die anweſende Bevölkerung(todte Hand, Großgrundbeſitz, Groß⸗, Mittel⸗, Klein⸗Bauern, Taglöhner und Gewerbtreibende) und ſind in den letzten Jahren weſentliche Aenderungen in der Beſitzvertheilung eingetreten?
c. Iſt die Beſitzvertheilung im Allgemeinen als eine günſtige zu bezeichnen, wenn nicht, wodurch giebt ſich die behauptete ungünſtige Ver⸗ theilung zu erkennen, welche Umſtände haben letztere veranlaßt, z. B. das geltende bäuerliche Erbrecht, die üblichen Syſteme des ehelichen Güterrechts oder der Zuſammenkauf von Grundſtücken?


