Teil eines Werkes 
Band 2, Zweiter Theil (1886)
Entstehung
Seite
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etwas über 30 Hectar betragen. Der Pachtpreis beträgt ungefähr 5 pCt. des Kauf⸗ werthes der Grundſtücke. Neuerdings verſuchte Verpachtungen kamen wegen zu ge⸗ ringem Gebot gar nicht zu Stande.

b. Die Aecker werden gewöhnlich auf 4 Jahre, die Wieſen dagegen nur auf 1 Jahr verpachtet. Die Steuern werden von den Eigenthümern der Grundſtücke bezahlt. Verſicherungen kommen nicht vor, auch keine Meliorationen; Pachtnachläſſe bei ele⸗ mentaren Unglücksfällen werden nicht gewährt.

Frage V.

a. In welcher Weiſe pflegen die Landwirthe ihre Mobilien und Producte gegen Feuer, ihre Früchte gegen Hagel und ihren Viehſtand gegen Unfall zu verſichern?

b. Hat die Lebens⸗, Alters⸗ und Renten⸗Verſicherung Eingang in der Gemeinde gefunden, event. in welcher Weiſe und welchem Umfange?

a. Im Ganzen haben 16 Landwirthe ſowie der Pfarrer und Lehrer ihre Mobilien und Producte, mitunter auch das Vieh gegen Feuer verſichert. Hagelverſicherung und ſonſtige Viehverſicherungen kommen nicht vor.

(Im Jahr 1884 wurde die Gemarkung von einem bedeutenden Hagelſchlag betroffen.)

b. Die Lebens⸗, Alters⸗ und Rentenverſicherung hat noch wenig Eingang ge⸗ funden. Nur der Pfarrer und Lehrer haben ſich verſichern laſſen.

Frage VI.

In welcher Weiſe befriedigen die Landwirthe in der Regel ihre Creditbedürfniſſe hinſichtlich des Real⸗ und des Perſonalcredits und welches ſind bei beiden Arten des Credites die gewöhnlichſten Darlehens⸗ bedingungen in Bezug auf Zeitdauer und Zinsfuß und werden dabei auch Amortiſationsfriſten(Güterziele) angewendet?

Die Landwirthe befriedigen in der Regel ihre Creditbedürfniſſe hinſichtlich des Real⸗ und Perſonalcredits durch Anleihen bei der Sparkaſſe Herbſtein, mitunter auch bei Privatperſonen. In beiden Fällen werden 5 pCt. Zinſen vergütet. Leider borgten aber früher manche Landwirthe Vieh bei Juden, liehen manchmal auch noch Geld dazu und führten ſo ihren Ruin herbei. Bei dieſen im Rückgang befindlichen Landwirthen, deren Güter zum Verkauf ſtehen, kommt es jetzt vor, daß die Gläubiger

denſelben, gegen durch Protocoll gewahrten Eigenthumsvorbehalt, das Vieh aufſtellen, um die Güter in der Bewirthſchaftung zu erhalten.