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3. Unverhältnißmäßig hohe Steuern. Während z. B. in der nahen Kreisſtadt Friedberg für Beamte mit ähnlichem Einkommen, wie die in Betracht gezogenen Landwirthe die Staats⸗ und Communalſteuern zuſammen circa 3 pCt. des Ein⸗ kommens betragen, zahlen die Landwirthe in Nieder⸗Florſtadt 7 bis 8 pCt. des Roh⸗ ertrags oder bis 18 pCt. des Einkommens.
Frage X.
Zu welchen Schlußbetrachtungen gelangt die Commiſſion auf Grund ihrer Erhebungen über die Geſammtlage der landw. Bevölkerung der Gemeinde, bezw. von welchen Verhältniſſen oder Maßnahmen glaubt ſie eine Beſſerung der wirthſchaftlichen Lage erwarten zu dürfen?
Die Erhebungen zeigen zunächſt, daß eine wirkliche Nothlage bei einer größeren Anzahl Landwirthe Nieder⸗Florſtadt's unverkennbar iſt. Es ſind(wie Frage VIIIa zeigt) von 102 Landwirthen 90 mit Immobiliarſchulden belaſtet und zwar 20 die nur Landwirthſchaft betreiben mit 30,8 pCt., 26 die nebenbei Erwerb aus Taglohn haben mit 24,6 pCt. und 44 die nebenbei Gewerbe treiben mit 22,8 pCt. des Liegen⸗ ſchaftswerthes. Zieht man weiterhin die Perſonalſchulden in Rechnung, die dort ge⸗ wöhnlich ebenfalls hoch ſind, wo man hohe Hypotheken trifft, jedenfalls aber ſo hoch, wie die Hypotheken zu veranſchlagen ſein werden, und bedenkt, daß die Grundrente im Durchſchnitt unzweifelhaft unter 2 pCt. bleibt, ſo ergibt ſich, daß die Grundrente bei der allergrößten Zahl von Landwirthen, da 5—6 pCt. Zinſen bezahlt werden müſſen, zur Deckung der letzteren nicht ausreicht. Ein Theil der Zinſen muß von dem Arbeitslohne der Familienmitglieder, den Zinſen des Gebäude⸗, Inventar⸗ und umlaufenden Betriebscapitals(alles zuſammen macht bei dem größeren Gute 1002 Mk. 70 Pf.) gedeckt werden und von dem Reſt hat die Familie Wohnung und Unterhalt zu beſtreiten. Daß dies bei den verhältnißmäßig kleinen Betrieben ſehr häufig nicht möglich iſt, faſt immer aber ein Leben voll Entbehrungen bedingt, bedarf keiner Aus⸗ führung. Es darf deshalb nicht Wunder nehmen, daß, wie in Frage VIIb begründet wurde, die Verſchuldung in den letzten Jahren zugenommen hat.
Die Nothlage wird hervorgerufen durch die hohe Verſchuldung und die unge⸗ nügende Rentabilität der Güter, es ſind deshalb die Urſachen der Verſchuldung und ungenügenden Rentabilität, wie ſolche in Frage VIIId und IXb aufgeführt wurden, auch die Urſachen der Nothlage, und die Mittel, welche dieſe Urſachen beſeitigen können, werden auch die Nothlage beſeitigen.
Was zunächſt das beſtehende Erbrecht anbetrifft, ſo würde eine Abänderung zu Gunſten eines Anerben ſchon deshalb auf kaum überwindliche Schwierigkeiten ſtoßen, weil die Zerſplitterung ſchon ſoweit vorangeſchritten iſt, daß eine nahmhafte Abfindung der jüngeren Geſchwiſter ohne Theilung des Gutes nicht mehr möglich iſt, voraus⸗ geſetzt, man will das Gut nicht ſo mit Schulden belaſten, daß dadurch dieſelben un⸗ günſtigen Verhältniſſe erwachſen.


