— 10—
läſſe bei elementaren Unglücksfällen bei Festaliſchomn ſtandesherrlichem und privatem Grundbeſitz?
c. Wirken die üblichen ſonſtigen Pachtbedingungen beſonders er⸗ ſchwerend für die Pächter oder nicht?
Es ſind verpachtet, ein großes Gut von 229,7 Hectar in 2 Theilen und ein größeres Bauerngut von 26,2 Hectar im Ganzen.— Im Einzelnen ſind verpachtet:
von der Gemeinde 26,8 Hectar Ackerland, 2/ Kirche 7,4 2 2 „„ Pfarrei 16,3„„
ſowie von kleinen Beſitzern 12— 15„„ theils Loostheile noch nicht ſelbſtſtändiger Kinder, theils Beſitzthum auswärts Wohnender.
Der Pachtpreis der zuſammenhängenden Güter betrug bislang durchſchnittlich 20 Mk. pro ¼ Hectar, iſt jetzt bei einer Pachtung auf 22 Mk., der Zuckerrüben⸗ eultur wegen, erhöht worden.
Bei den Einzelverpachtungen werden im Durchſchnitt 24 Mk. pro%¼ Hectar erzielt. Der höchſte Pachtpreis ſtellt ſich auf 40 Mk. pro ½ Hectar und wird für Aecker in nächſter Nähe des Orts erzielt, der niedrigſte auf 12 Mk.
Der mittlere Kaufpreis der Ländereien beträgt 2650 Mk. pro Hectar, der Pachtpreis bei geſchloſſenen Gütern 80 bezw. 88 Mk. pro Hectar, demnach 3 bis 3,3 pCt. vom Kaufpreis.
Der Pachtpreis bei Einzelverpachtungen ſtellt ſich im Mittel auf 96 Mk. pro Hectar, alſo 3,66 pCt. des Kaufpreiſes.
Dem Kaufpreiſe gegenüber erſcheinen dieſe Pachtpreiſe als nicht zu hoch und werden Pächter ſich unzweifelhaft beſſer ſtehen als Käufer, beſonders wenn man noch die Bedingungen unter b berückſichtigt. Allein eine Grundrente in der Höhe des Pachtpreiſes wird bei dem gewöhnlichen bäuerlichen Betriebe wohl kaum irgendwo erreicht, und muß von dieſem Standpunkte aus der Pachtpreis für die Kleinbauern und Taglöhner, welche fragliche Ländereien gewöhnlich pachten, noch zu hoch erſcheinen.
Die Pachtpreiſe werden im Allgemeinen durch dieſelben Urſachen auf dieſer Höhe gehalten, welche die hohen Kaufpreiſe bedingen(vergl. Frage III a).
b. Der Pachtvertrag wird auf 6 bis 9 Jahre abgeſchloſſen, die Steuern und Brandkaſſengelder bezahlt der Verpächter, ebenſo die Meliorationskoſten, doch müſſen letztere bei den geſchloſſenen Gütern mit 5 pCt. verzinſt werden.— Auch bei Ver⸗ pachtungen im Einzelnen werden für Meliorationen Aufſchläge gemacht, ſo z. B. zur Zeit bei den Gemeindeäckern für Drainage 2 Mk. pro ¼ Hectar.— Pachtnachläſſe finden niemals ſtatt.
c. Außer dem wohl allgemein üblichen Verbote des Strohverkaufs bei ge⸗ ſchloſſenen Pachtgütern ſind keine die freie Bewirthſchaftung hemmende oder den Pächter ſonſt benachtheiligende Bedingungen in Gebrauch.
—
8


