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acceſſiſt Dr. Linß, ging der ihm ertheilten Inſtruction gemäß in der Weiſe vor, daß er zunächſt unter Zuziehung des Ortsgerichtsvorſtehers das Verzeichniß der Landwirth⸗ ſchaft treibenden Bevölkerung mit Benutzung des alphabetiſchen Namensverzeichniſſes zum Grundbuch aufſtellte, wobei alle Perſonen bezw. Haushaltungen berückſichtigt wurden, die ihren Unterhalt hauptſächlich aus dem Landbau gewinnen; verſchiedene Perſonen, die gemeinſamen Haushalt führen und ihren Grundbeſitz gemeinſam bebauen, wurden, auch wenn kein verwandtſchaftliches Verhältniß zwiſchen denſelben beſtand, unter einer Nummer zuſammengefaßt. Zur Feſtſtellung des Flächengehaltes des Grundbeſitzes der Einzelnen wurden die Gütergeſchoſſe des Steuercommiſſariats benutzt, und die neueſten darin noch nicht eingetragenen Veränderungen aus dem Mutations⸗ verzeichniß entnommen. Die nach dem Hypothekenbuch auf dem in Frage ſtehenden Grundbeſitz haftenden Hypotheken wurden verzeichnet und zugleich nach den Angaben des Ortsgerichts die darauf laſtenden Kaufſchillingsforderungen feſtgeſtellt, wobei zur Controle die Verſteigerungsprotokolle der letzten Jahre verglichen wurden. Die im Ganzen einfachen Verhältniſſe der Bewohner von Meſſel, die Thatſache, daß dieſelben das Bedürfniß an Mobiliarcredit regelmäßig bei andern Ortseinwohnern und bei der Bezirks⸗ und Ortsſparkaſſe befriedigen, ſowie die umfaſſende Erfahrung und Perſonal⸗ kenntniß des Ortsgerichtsvorſtehers ermöglichten in Meſſel auch die Feſtſtellung der Mobiliarverſchuldung. Neben dieſen Ermittelungen erfolgte die Abſchätzung des Werthes des Grundbeſitzes der in Betracht zu ziehenden Perſonen durch das Ortsgericht, wobei daſſelbe den dermaligen Verkaufswerth von Grund und Boden jeder einzelnen Perſon für ſich abſchätzte und zur Vergleichung die neueſten thatſächlichen Verkäufe und was die Gebäude betrifft, die Einträge in das Brandkataſter berückſichtigt wurden; die Normalgrundſteuercapitalien wurden dabei, als nicht mehr zutreffend, nicht berückſichtigt, der abgeſchätzte Werth von Gelände und von Gebäuden aber zuſammen in eine Summe (Sp. 1 der Tabelle) eingetragen.
Das durch dieſe bereits im Herbſt v. J. ſtattgehabten Ermittelungen gewonnene Material diente den jetzigen Commiſſären als Grundlage für die Berechnung der Ver⸗ theilung des ermittelten Betrags der Verſchuldung einſchließlich der Mobiliarverſchul⸗ dung und zwar ſowohl der Verſchuldung der nach der Größe des Grundbeſitzes über⸗ haupt aufgeſtellten Beſitzgruppen— der Grundbeſitz unter 0,50 Hectar wurde überhaupt nicht berückſichtigt— als auch der Verſchuldung der nach der Verſchiedenheit des Be⸗ triebes— Landwirthſchaft allein, Landwirthſchaft und Erwerb durch Taglohn, Land⸗ wirthſchaft und Gewerbe— für die einzelnen Beſitzgruppen vorgenommenen Unter⸗ abtheilungen.
Wie aus der Tabelle A zu erſehen, ſteht dem Immobiliarbeſitz der 93 überhaupt in Betracht gezogenen Grundbeſitzer, bezw. Haushaltungen, im Werth von 1132595 Mk. eine Geſammtverſchuldung von 91583 Mk. gegenüber, es ſind ſomit 8,08 pCt. jenes Liegenſchaftswerths mit Schulden belaſtet. Der Grundbeſitz der 79 Haushaltungen, die verſchuldet ſind, hat einen Werth von 969321 Mk. und ſind mithin 9,48 pCt. deſſelben verſchuldet. Nicht verſchuldet ſind 14 Beſitzer, deren Liegenſchaften einen Werth von 163295 Mk. haben.


