Ausgabe 
23.3.1848
 
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und der Justiz; 1829 ward er Regierungsrath in Darmstadt. Schon 1827 hatte er sich in einer kleinen Schrift über Land⸗ tagsangelegenheiten freimüthig ausgesprochen; jetzt wählte ihn Lorsch, wo er Beamter gewesen, zum Deputirten. Er wurde Präsident des Finanzausschusses und entwickelte sich bald zu einem der ausgezeichnetsten Redner in deutschen Kammern. Seine Grundsätze gingen so entschieden als besonnen darauf daß die Verfassung eine Wahrheit und das constitutionelle Leben volksthümlich fortgebildet werde. Die sichere Ruhe einer hohen festen Persönlichkeit war der Trä ger seiner Ideen, und ließ ihn die Geistesgegenwart auch da nicht verlieren, wo das lebendige Gefühl ihn zu leiden⸗ schaftlicher Gewalt fortriß, sodaß er einmal bekennen konnte er sei stolz darauf mit Aufregung und Indignation verkehrte Dinge mit ihrem rechten Namen genannt zu haben. Er zeigte etwas von der Gabe Mirabeau's, sowohl ein mäch⸗ tiges Schlagwort zu finden als die einzelnen Gegenstaͤnde auf die Höhe der Principienfragen zu erheben. So z. B. in einer Rede über die Verhaftung Weidigs, derethalb er den Minister wollte in Anklagestand versetzt wissen. Hier entwickelte er die unveräußerlichen Rechte auf persönliche Sicherheit, Freiheit und Eigenthum, und suchte die Grenzen der Polizeigewalt zu ziehen. Er nannte es einen sehr aus⸗ gedroschnen Satz, wenn man von derselben sage sie sei be⸗ rufen die Verbrechen zu verhüten, da dies durch eine gute Rechtspflege selbst geschehe, er nannte es einen unsinnigen Satz, wenn man weiter schließe daß die Polizeigewalt um Verbrechen zu verhüten sich jeder Mittel bedienen und Uebel zufügen könne, welche größer sind als diejenigen denen sie begegnen wollte. Meine Foderung an den Staat, sprach er, geht dahin daß Gerechtigkeit herrsche. Was hilft mir die Gerechtigkeit der Gerichte, wenn ich in jedem Augenblick der Willkür der Polizei in die Hände fallen kann? Der Satz, die Polizei sei zu Eingriffen in die Freiheit der In⸗ dividuen unabhängig von den Gerichten in ihrem selbstän⸗ digen Wirkungskreise befugt, und dabei an diejenigen gesetz⸗ lichen Voraussetzungen nicht gebunden, unter welchen von den Gerichten die persönliche Freiheit beschränkt werden kann, dieser Satz ich habe kein andres Wort dafür er ist nicht allein ein unsinniger, sondern auch ein ver brecherischer.

(Schluß folgt).

Einige Worte der Aufklärung über die dem hes⸗ sischen Volke durch die Proclamation des Erb⸗ großherzogs und Mitregenten am 6. März ge⸗ i machten Bewilligungen. An die hessischen Bürger und Bauern.

Noch ist der Jubel nicht verklungen, den die Verkün⸗ digung der jüngsten frohen Botschaft hervorgerufen hat, noch zittern eure Herzen von der freudigen Erschütterung, welche nach einer langen Reihe dumpf dahingeträumter

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Jahre sie durchbebte. Ein großes Weltereigniß im Westen hat so mächtig auch an eure Pforten geklopft, daß ihr aus dem argen Traume erwacht seid und einer froheren, freieren Zukunft entgegenathmet. Aber noch reibt ihr euch die Augen, noch schlagen manche von euch traumhaft um sich, ohne zu bedenken, welcher Schaden durch ihr Recken geschieht. Ich möchte euch einem Seefahrer vergleichen, der, nach langer Fahrt endlich den festen Boden gewinnend, immer noch den schwankenden Bord des Schiffes, das wogende Blau des Meeres unter seinen Füßen wähnt. Ich glaube, daß bei dem tausendfachen Vivat- und Bravorufen euer Herz es eben so aufrichtig meinte, als eure Stimmen laut waren. Aber Viele von euch das werdet ihr selbst eingestehen haben die inhaltschweren Worte, welche euch eine bessere Zeit verkünden, ihrem vollen Umfange und ihrer wahren Meinung nach noch nicht begriffen. Euch hierüber aufzu⸗ klären, den Boden unter euren Füßen zu befestigen, damit ihr stehen und gehen lernt in der bewegten Zeit das ist der Zweck dieser Zeilen.

Die erste der uns gemachten Verheißungen, welche be⸗ reits durch ein von den Landständen angenommenes Gesetz zur Wahrheit geworden ist, lautet:

Die Presse ist frei, die Censur hiermit aufgehoben.

Hierdurch ist ein altes Recht, welches in früheren Jahr⸗ hunderten dem deutschen Volke zustand, aber allmählich durch die Anmaßung der Kirche geschmälert und durch despotische Fürsten ganz unterdrückt worden war, wiederhergestellt. Bis zum 6. März d. J. durfte in Hessen keine Schrift von ge⸗ ringerem Umfang als zwanzig Bogen im Drucke erscheinen, bevor ein vom Staate hierzu bestellter Mann, der s. g. Cen- sor seine Erlaubniß dazu ertheilt, den Inhalt derselben ge⸗ prüft und die seiner Ansicht nach für die Offentlichkeit nicht geeigneten Stellen daraus gestrichen hatte. Druckschriften von mehr als zwanzig Bogen liefen dagegen, falls sie von der Polizei mißliebigem Inhalt waren, Gefahr, beim Erscheinen confiscirt und unterdrückt zu werden. Alle freie Gedanken, welche auf dem Wege der Druckerpresse die Oeffentlichkeit suchten, mußten es sich gefallen lassen, zurückgehalten oder durch die von einem Einzelnen gehandhabte Censurscheere beschnitten und verkrüppelt zu werden. Welches schreiende Unrecht an der Menschheit! Doch klagen wir nicht langer! Dem geschilderten traurigen Zustande ist ein Ende gemacht: die Censur ist aufgehoben, die Presse frei. Das heißt, ihr dürft schreiben und drucken lassen, was ihr wollt; ihr dürft, einzelne wie alle, eure Beschwerden durch die Zeitungen be⸗ kannt machen und mit der gewaltigen Stimme der Oeffent⸗ lichkeit euer Recht begehren. Aber glaubt nicht, daß ihr jetzt befugt seid, durch Schrift und Druck Verbrechen zu begehen, glaubt nicht, daß es erlaubt sei, in öffentlichen Blättern Aufruhr und Gesetzwidrigkeit zu predigen oder die Ehre eurer Mitbürger zu kränken. Wenn durch die Presse solche Vergehen verübt werden, so erfahren diese nach unseren Strafgesetzen eine um so strengere Ahndung, als das ange⸗ richtete Uebel durch den Druck eine schnellere und größere Verbreitung gewonnen. Seid also im Gebrauch der Presse frei und offen, aber auch wahr und gerecht.