Druckschrift 
Carl Goerdeler und die Deutsche Widerstandsbewegung : mit einem Brief Goerdelers in Faksimile / Gerhard Ritter
Entstehung
Seite
35
Einzelbild herunterladen

\ i

Bürgermeister und Kommunalpolitiker 35

wohl in einer Artikelreihe, die vom Januar bis März 1937 er- .!0 In der Form eines Kommentars zu der von ihm mit- rk geschaffenen deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar1935 (insbesondere zu den$$ 67-75) wurde hier vor allem die Frage er-

a örtert, ob, in welchem Umfang und in welcher Form die Gemein- e den sich wirtschaftlich betätigen sollten. Sie gehörte zu den meist- in erörterten Problemen deutscher Kommunalpolitik in jener Epo-| ie che. Goerdeler gibt eine Antwort, die grundsätzlich auf dem| Bodenliberaler, d.h. nichtsozialistischer Wirtschaftspolitik bleibt,| En| aber die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden auf den- N zur_ jenigen Gebieten fordert, wo der Natur der Sache nach die wirt- N ": schaftliche Aufgabe am besten(oder nur) durch einen kommuna- die len Monopolbetrieb gelöst werden kann. Grundsätzlich ist das n Wirtschaften Sache des Privatunternehmers, der sein eigenes ed Risiko trägt; kameralistische Verwaltung kommunaler Wirt- i schaftsbetriebe ist zu verwerfen, weil sie ohne den Stachel echter ie Konkurrenz bleibt, mangelhafte Leistungen auf Kosten des Stadt-

Nie. säckels ausgleichen kann und in einem von Parteien regierten ine 0 Gemeinwesen allzu leicht in Gefahren der Korruption und des ei| politischen Mißbrauchs gerät. Die Wirtschaftsbetriebe müssen also in der Form selbständiger Unternehmungen nach streng

.o © -

sich ökonomischen Gesichtspunkten geführt werden; aber sie sollen, ziel im Gesamtinteresse der Gemeinde, unter der verantwortlichen 1 Oberleitung des Bürgermeisters stehen auch wenn sie(was en durchaus ratsam sein kann) die Form einer selbständigen Rechts- de persönlichkeit(AG. oder GmbH.) annehmen. Mit Rücksicht auf 2 die Steuerzahler muß die Haftung der Gemeinde auf einen be- der, stimmten Höchstbetrag beschränkt bleiben. Eben deshalb sollen cast" auch keine Bankunternehmungen mit großem Risiko von der fol: Kommune oder vom Staat betrieben werden; nur Sparkassen und ober zentrale Währungsbanken(Notenbanken) eignen sich für die sel, öffentliche Hand. Spekulation mit Vermögensteilen wird der I Gemeinde aus demselben Grund verboten, Vermögensveräuße- 2 rung nur in dem Umfang gestattet, als dadurch keine bald wieder afts- gebrauchten Vermögensteile verlorengehen; nur der Staat darf ehen über das Volksvermögen in größerem Umfang frei verfügen, regt", unter Umständen sogar in sehr hohem Maße; er soll davon aber au nur in ganz besonderen Notzeiten(wie im Krieg) Gebrauch nel machen. Das entspricht»dem Naturgesetz und der sittlichen mso Ordnung«. Der Leistungswille der Bürger hängt immer ab vom ebit: Vertrauen auf die Solidität der öffentlichen Finanzverwaltung. ‚Fi Diese muß immer dessen eingedenk sein, daß sie mit fremden, ihr

| anvertrauten Geldern zum allgemeinen Besten zu wirtschaften