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Carl Goerdeler und die Deutsche Widerstandsbewegung : mit einem Brief Goerdelers in Faksimile / Gerhard Ritter
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Bürgermeister und Kommunalpolitiker 33

tungen und dem Eingriffsrecht des Staates«. Er muß also das Recht haben,»allein zu handeln, wo die Gemeindevertretung sich den Notwendigkeiten der Zeit versagt«(z. B. durch verschwen- derische Ausgabenwirtschaft); und zwar»mit voller strafrecht- licher, zivilrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung, gegenüber der Gemeinde, dem Staat und dem Reich«. Für sich selbst hat Goerdeler die Rolle eines politischen Parteifunktionärs sehr entschieden abgelehnt: er wollte keine andere Bindung an- erkennen als die von»Eid und Gewissen«; er berief sich dafür auf den Grundsatzaltpreußischen Beamtentums,»ausschließlichSach- walter der Interessen der Allgemeinheit« zu sein.

Man wird sich hüten müssen, auf diese Haltung das Schlagwort vom»politischen Reaktionär« anzuwenden. Die Städteordnung der Weimarer Zeit hat nur in Ausnahmefällen(Thüringen 1922) und nur vorübergehend die Parlamentarisierung der Gemeinde- vertretung so weit getrieben, daß der Bürgermeister vom Ver- trauensvotum seiner Stadtverordneten abhängig wurde. In vielen Gemeindeordnungen, besonders in denen mit Magistratsverfas- sung, war der Bürgermeister ausdrücklich berechtigt, solche Be- schlüsse des Gemeindeparlaments zu beanstanden, die gegen Ge- setz, Gemeindewohl oder Staatsinteresse verstießen.? Überdies drängten die technischen Notwendigkeiten der modernen Ge- meindeverwaltung ganz allgemein dahin, das schwerfällige alt- deutsche Kollegialsystem der städtischen Verwaltungen im Sinn

einer verstärkten, bürokratisch organisierten(d. h. dem Bürger-

meister unterstellten) Exekutive zu reformieren. Den Grund hat Goerdeler knapp und schlagkräftig formuliert:»Die Aufgaben der Gemeinden sind heute wesentlich verwickelter als vor 5o und 100 Jahren. Die Technik zwingt zu einem viel schnelleren Tem- po.« Eben deshalb erschien auch das Zweikammersystem der Steinschen Magistratsverfassung, wie es in den östlichen Provin- zen Preußens und den sächsischen Großstädten fortlebte, als ver- altet, das Einkörpersystem der rheinischen Bürgermeisterverfas- sung(das vom französischen Mairie-System beeinflußt war) und der radikal-demokratischen Stadtratsverfassungen von Bayern und Württemberg(seit 1919) als moderner. Auch der Deutsche Städtetag hat auf Reformen in dieser Richtung gedrängt; sein großer Entwurf für eine einheitliche gesamtdeutsche Gemeinde- verfassung von 1930 lief auf eine Empfehlung der süddeutschen Gemeinderatsverfassung, aber mit verstärkter Exekutive, nach theinischem Muster hinaus.®

Einen ganz besonders breiten Raum nimmt in der Erörterung kommunalpolitischer Fragen bei Goerdeler die städtische Wirt-