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auern i§. 400. enden h. 1) Der Fleiſchbeſchauer hat ſein Amt mit Treue Vorſchriften Vorbe und Gewiſſenhaftigkeit, ſoweit ſeine Kennt⸗ der Betref weifel niſſe reichen, auszuüben. ordnung. nata⸗ 2) Er hat in Gemeinſchaft mit der polizeibe⸗
din hörde das Fleiſch nach ſeinem wahren Wer⸗ ellen, um b the zu ta xiren. u 79 2) In Fällen, wo ſeine eigene Erfahrung nicht
ausreicht, und die Entſcheidung, ob z. B das Fleiſch von kranken Thieren noch für den Privatverkauf benützt werden dürfe, oder nicht, wichtig iſt, hat er darüber der Poli⸗ zeibehörde Anzeige zu machen, und dieſe hierauf einen wiſſenſchaftlichen Fleiſchbe⸗ für empi ſchauer herbeirufen zu laſſen. 4) In allen Fällen, wo die Schlächter den be⸗ ſtehenden Vorſchriften und ſeinen eigenen vorſchriftsmäßigen Anordnungen nicht Folge
zalten ſehn
erfahrungz...
iſchbeſchan leiſten, hat er darüber gleichfalls der Poli⸗
iſche zült zeibehoͤrde protocollariſche Anzeige zu machen.
eine beſon§. 401.
eſa 5) Jedes Stück Vieh muß vor und nach der In Betreff me Schlachtung unterſucht werden. der Ansübnno. iß ein
bu 1 6) Bei den Unterſuchungen iſt darauf zu ſehen,
u att ob das Thier für den öffentlichen Verkauf
f d geeignet, d. h. ob daſſelbe vollkommen ge⸗
ſund ſey. Dies erkennt man daran, daß


