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ſen unterrichtet werde. Beides kann wohl durch eine für dieſelben zu entwerfende genaue Inſtruk⸗ tion bezweckt, dieſer Zweck aber ſicher und voll⸗ ſtändig nur dadurch erreicht werden, daß dieſe In⸗ ſtruktion oder Anweiſung, praktiſch erläutert und eingeprägt werde.
§. 97.
Nach dem eben Angegebenen wäre es nicht allein zweckmäßig, ſondern nothwendig, jedwede zum epiriſchen Fleiſchbeſchauer beſtimmte Perſon von einem wiſſenſchaftlichen oder thierärztlichen Fleiſchbeſchauer in Unterricht nehmen, nach deſſen Beendigung von dem betreffenden Gerichtsarzte im Beiſeyn der einſchlägigen Polizei⸗ oder Verwal⸗ tungsbehörde prüfen, und erſt nach erkannter voll⸗ kommener Befähigung zu ſeinem Dienſte, beeidi⸗ gen zu laſſen.
Ein ſolcher praktiſcher Unterricht koͤnnte in größeren Städten, wo Thierärzte als Fleiſch⸗ beſchauer angeſtellt und die Schlachtung und der Fleiſchverkauf bedeutend ſind, in ganz kurzer Zeit und mit nur geringen Koſten ertheilt werden, würde aber einen mit letzteren nicht im Verhältniß ſtehenden großen Nutzen bringen.
§. 98. b Auf dieſe Weiße unterrichteten und geprüften
Art des Unterrichts.
Umfang der ienſtes⸗
Fleiſchbeſchauern, ſind nun in ihren reſpectiven Ge⸗ obliegenheiten
meinden alle diejenigen Geſchäfte zu übertragen,


