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Anleitung zur Fleischbeschau : nach den Erfahrungen des Distrikts-Thierarztes Anton Obermayer in Kaiserslautern, für Physiker, Polizeibeamte, Thierärzte und Fleischbeschauer / bearbeitet von Dr. C. Meuth, königl. Bayer. Kantonsphysicus in Zweibrücken
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von dem Ankaufe des Fleiſches, welches ein un⸗

reinlicher und noch mit Blut und dgl. beſudelter V

Schlaͤchter ihm vorlegt, abſchrecken muͤſſen. Ueber alles dieſes muß eine beſondere Schlacht⸗

haus⸗ und Schrannenordnung das Naͤhere und Beſondere, je nach den localen Verhaͤltniſſen, von der Polizeibehoͤrde ausgehend, enthalten, ſol⸗

che dem Publkum bekannt gemacht, und im Schlacht⸗

hauſe und an den Fleiſchlaͤden mehrfach angeſchla⸗

gen werden.

§. 5.

Verkaufsplatz Außer dieſen Einrichtungen iſt noch ein weſent⸗

lienneyſ e liches Erforderniß, die Beſtimmung eines eige⸗ Qualität. nen Locals wo nur allein Fleiſch von geringe⸗

rer, jedoch genießbarer Qualität, verkauft werden ſoll, als welches von dem Fleiſchbeſchauer das Fleiſch von Thieren bezeichnet werden muß, die wegen zu geringen oder zu hohen Alters, und zu mageren Koͤrperſtandes, bei ſonſtiger Geſund⸗ heit, oder wegen blos oͤrtlicher Fehler, oder in Folge von Blaͤhſucht und Mißgebaͤhren und dgl.

geſchlachtet, kein zum oͤffentlichen Verkaufe dienli⸗

ches Fleiſch 1. und 2. Qualitaͤt liefern.

Durch die Beſtimmung eines ſolchen beſondern Verkaufsplatzes fuͤr geringere Fleiſchſorten, wird es der Polizei nur allein moͤglich zu verhuͤten, daß

nicht das geringer taxirte Fleiſch dennoch mit dem hoͤher tarirten und um den gleichen Preiß