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Anleitung zur Fleischbeschau : nach den Erfahrungen des Distrikts-Thierarztes Anton Obermayer in Kaiserslautern, für Physiker, Polizeibeamte, Thierärzte und Fleischbeschauer / bearbeitet von Dr. C. Meuth, königl. Bayer. Kantonsphysicus in Zweibrücken
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zeit ſtets nur in den Fruͤhſtunden zu ſchlachten erlaubt ſeyn darf.

Einen weſentlichen Nutzen gewährt außerdem noch die Verbindung von Staͤllen mit den Schlachthaͤußern, in denen alles zu ſchlachtende Vieh von der Zeit des Eintriebs bis zur Schlach⸗ tung aufgeſtellt werden muß. Einestheils wird

dadurch dem Fleiſchbeſchauer das zeitraubende Um⸗ dei herlaufen in den Privatſtaͤllen erſpart, anderntheils nog aber die genaue Beſtimmung der Schlachtzeit fuͤr 9

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die einzelnen Stuͤcke, nach gehoͤrig eingehalte⸗ ner Ruhezeit, allein erſt moͤglich gemacht. In ü groͤßeren Staͤdten ſind dieſelben daher unerlaͤßlich. cj

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§. 4. dii

Ruyen nd Von dem Schlachthauſe verſchieden iſt die 1 der Fleiſch⸗ Fleiſchſchranne, als der Ort, wo das ausge⸗ i ſchrannen. hauene Fleiſch nur allein verkauft werden ſoll. 1

Durch die Errichtung ſolcher Schrannen wird der Polizeibehörde die Beaufſichtigung des Fleiſchver⸗ kaufs ſehr erleichtert, und das Publikum kann hier wo alles zum Verkaufe beſtimmte Fleiſch vor ſei⸗ nen Augen ausgelegt iſt, am fuͤglichſten ſelbſt die Controlle uͤber die Reinlichkeit der einzelnen Ver⸗ kaͤufer und die Oualitaͤt des Fleiſches ausuͤben. Unterſchleife, beſtehend in Einſchwaͤrzung auswaͤrts geſchlachteter Thiere und ihrer Theile, ſo wie der Verkauf ſchlechten Fleiſches, ſind ohne Schrannen, beſonders in großen Staͤdten, nicht wohl zu ver⸗