12
Eine weitere Abtheilung der abzuhandelnden Gegenſtaͤnde wird nun noch dadurch bedingt, daß zwar einerſeits nur vollkommen geſundes Vieh ge⸗ ſchlachtet und oͤffentlich verkauft werden ſoll, welcher oͤffentliche Verkauf den zuͤnftigen oder patentirten S Schlaͤchtern allein zuſteht, an⸗
dererſeits aber auch dem Privatmanne, zur Ver⸗
meidung großer Beeintraͤchtigung ſeiner Rechte in Benuͤtzung ſeines Eigenthums, es nicht ganz und gar verboten werden kann, ein zwar nicht vollkom⸗ men geſundes, aber doch noch ohne Nachtheil zur Ver⸗ ſpeißung dienliches Stuͤck Vieh abzuſchlachten, und nach beſonders eingeholter obrigkeitlicher Erlaub— niß, das von ihm ſelbſt nicht zu verbrauchende Fleiſch privatim zu verkaufen. In ein gleiches Ver⸗ haͤltniß tritt auch der Schlaͤchter, wenn das von ihm zum oͤffentlichen Verkaufe beſtimmte Fleiſch, nicht die gehoͤrige Oualitaͤt hat, und er dann von Polizeiwegen angewieſen wird, dies Fleiſch nur privatim zu verkaufen. Die Fleiſchbeſchau zerfällt dieſemnach in die fuͤr den oͤffentlichen und in die fuͤr den Privatverkauf des Fleiſches.
Eine beſondere Beruͤckſichtigung verdient noch die Art und Weiſe, wie die Juden das Schlaͤch⸗
tergewerbe betreiben, weshalb denn auch, wie⸗ wohl auf dieſelben die allgemeinen Regeln und geſetzlichen Beſtimmungen in Anwendung kommen b ſiben, angeſtel
muͤſſen, noch eigens hiervon gehandelt wird.—
— —
1
Voy
Die: ſchau k ich m vom E ichtli leſerger lleiſtb


