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für I. Claſſe Acker und Wieſen auf 2400 Mk., 1 II. 1 1 2 1 1 1600 11 für III. und Iv.„„„„„ 800„
ſtellen. Nach Anſicht des Commiſſärs ſind dieſe Bodenpreiſe außer allem Verhältniß zum Bodenwerth und als reine Affectionspreiſe zu bezeichnen, welche provocirt ſind, einmal durch die dichte Bevölkerung und dem damit geſteigerten Andrang nach Seß⸗ haftmachung der einen Haushalt Gründenden, andererſeits durch die Neigung, ander⸗ weit gemachten Erwerb durch Ankauf von Grund und Boden zu befeſtigen.
Wenn es auch hoch anerkannt werden muß, daß durch die ganze Bevölkerung des platten Landes in Heſſen überall das Streben geht, Erſparniſſe aus Arbeit durch Ankauf von liegenden Gründen zu befeſtigen, ſo muß es doch tief beklagt werden, daß durch die durch Erbtheilungen ꝛc. erfolgte Verparcellirung der Gemarkungen, und der Andrang von Käufern zu dieſen kleinen Parcellen der Grund⸗ und Bodenpreis auf eine geradezu ſchwindelhafte Höhe getrieben iſt, welche einen großen Theil anderwärts er⸗ ſparter Arbeit(Capital) als fortgeworfen erſcheinen laſſen müſſen, weil eine auch nur annähernd entſprechende Rente von dem angelegten Capital nicht herauszuwirth⸗ ſchaften iſt.
Eine weſentliche Aenderung in den Preiſen von Grund und Boden iſt in Mühl⸗ heim nicht eingetreten, doch iſt der Zudrang zum Ankauf frei werdender Ländereien nicht mehr ſo groß, was aber wohl mehr auf das Zurückgehen des Erwerbes und der Nebenbeſchäftigungen zurückzuführen iſt. Wenn trotzdem ein lebhafter Beſitz⸗ wechſel ſtattfindet, ſo iſt das auf bei ſo ſtarker Bevölkerung des Ortes unaufhörlich wechſelnde Verhältniſſe zurückzuführen.
Frage IV.
a. Nehmen die Pachtgüter einen erheblichen Umfang ein und ſtehen die Pachtpreiſe im richtigen Verhältniß zu dem Kaufpreiſe der Ländereien einerſeits und zur Ausnutzungsfähigkeit derſelben andererſeits, eventuell. welche Urſachen wirken ſteigernd auf die Pachtpreiſe ein?
b. Welche Beſtimmungen gelten insbeſondere in Betreff der Dauer der Pacht, der Bezahlung der Steuern ꝛc., der Verſicherungsprämien, ſowie in Betreff vorzunehmender Meliorationen und etwaiger Pachtnach⸗ läſſe bei elementaren Unglücksfällen bei fiskaliſchem, ſtandesherrlichem und privatem Grundbeſitz?
c. Wirken die üblichen ſonſtigen Pachtbedingungen beſonders er⸗ ſchwerend für die Pächter oder nicht?
Im allgemeinen Theil dieſer Arbeit iſt das Areal, welches verpachtet iſt und der dafür erzielte Pachtpreis ſchon des Näheren erörtert.
Die Pachtdauer iſt gewöhnlich 6, beim Pfarrlande auch 9 Jahre. Die Pacht⸗


