Teil eines Werkes 
Band 2, Zweiter Theil (1886)
Entstehung
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J. Beſitzſtand⸗Nachweis.

Der Werth des Grund und Bodens wurde unter Zuziehung des Ortsgerichts für ſämmtliche in Betracht kommende Beſitzer nach der allgemeinen und beſonderen Lage und Güte der einzelnen Beſitzungen beſonders abgeſchätzt, weil die Güterpreiſe außerordentlich zurückgegangen ſind und die von Großherzoglichem Miniſterium des Innern und der Juſtiz mitgetheilten Preisangaben aus dem Jahr 1877, die ſich auf die enorm hohen Preiſe in den 1870er Jahren gründen, nicht maßgebend ſein können, wie dieſes ja auch aus dem angefertigten Auszug aus den gerichtlichen Verkaufsacten hervorgeht.

Der Werth des Culturlandes ſchwankt zwiſchen 100 1500 Mk. pro Hectar, die geringwerthigen Lagen ſind jedoch in hohem Grade vorherrſchend, ſo daß man den durchſchnittlichen Werth eines Gutes nur ungefähr zu 400 Mk. pro Hectar veran⸗ anſchlagen kann. Ein Werthanſatz für Obſtbäume iſt unterblieben, weil der Ertrag ſehr ungewiß und gering iſt und ſich der Werth der Obſtbäume kaum von dem anderer, Nutz⸗ oder Brennholz liefernden Bäume unterſcheidet.

Das Gebäudecapital iſt nach dem Brandcataſter angegeben. Wenn gleich dieſe Werthe geringer berechnet ſind als die Baukoſten ausmachen, ſo betragen ſie doch mit wenig Ausnahmen faſt durchgängig das Doppelte des Verkaufswerthes der Hofraithen, was ſeinen Grund darin hat, daß die Bevölkerung mehr ab⸗ als zunimmt, keine neuen Hofraithen nothwendig ſind, manchmal Güter vereinzelt verkauft werden, wo⸗ durch die Hofraithe für die Bewirthſchaftung entbehrlich wird und ſich für verkauft werdende Hofraithen ſelten Liebhaber finden, wenn nicht etwa ein Tauſch ſtattfindet. Hierdurch tritt die eigenthümliche Erſcheinung hervor, daß meiſtens das Gebäude⸗ capital höher als das Grundcapital iſt, was allerdings auf die Rentabilität von einigem Einfluß iſt.

Es beſtand Anfangs die Abſicht, auch die Hofraithen abſchätzen zu laſſen und nur den Verkaufswerth in Rechnung zu bringen, man kam aber davon ab, weil nach der Inſtruction die Brandverſicherungscapitalien angenommen werden ſollten, ähnliche Verhältniſſe wohl auch noch an anderen Orten beſtehen und dann eine ungleichartige Behandlung entſtanden wäre. Außerdem würde ſich hierdurch der Werth der Liegen⸗ ſchaften noch bedeutend vermindert haben und ſich ein viel höherer Procentſatz der Verſchuldung herausſtellen.

Der Werth des Viehes iſt nach dem durchſchnittlichen Beſtand und nach den Preiſen der letzten Jahre berechnet. Bei dem todten Inventar iſt auf die Abnutzung gebührende Rückſicht genommen.

Das umlaufende Betriebscapital ergibt ſich aus der angenommenen Norm, der Hälfte der jährlichen Baarausgaben.

Das Verhältniß der einzelnen Betriebscapitalien zum Grundcapital ſtellt ſich, wie folgt: