Ausgabe 
27.2.1922
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Wiesenrundgänge.

Nach Artikel 4 der Wiese,,Polizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesengang durch den Wiesenvorstanö unter Zuziehung der Feld- schühen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiter­hin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither borgeschrie-- benen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesen­gänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von An- - ständen herbeiführen.

Sri diesem Protokoll hat sich der Wiesenvorstand ins­besondere darüber zu äußern:

a) ob die Anordnungen, welche im Anschluß an frühere Wiesen­gänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht: f.

b) welche Anordnungen von 'dem Wiesenvorstand zur Besei­tigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel getroffen worden sind, oder welche Maßnahmen zu diesem Zweck vorgeschlagen werden. Der Wiesenvorstanö hat hierbei sein Augenmerk namentliche auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuchs Moos, schädlichen Pflanzen usw., auf die Derebnung der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungs­gräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. / 3m Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint:

c) welche Verbesserungsvorschläge in bezug auf größere Wiesen- distrikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ausführung die Bildung

von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Dachgesetzes angezeigt ist.

Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvorstand in seinem Protokoll eine Frist, welche vier Wochen nicht übersteigen soll, feflzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Mei- dung von Strafen und Zwangsmaßregeln von den Pflichtigen zu beseitigen sind. Die Aufforderung zur Beseitigung der vorge- fundenen Mängel ist nach Beendigung des Wiesenganges unge­säumt durch den Bürgermeister ortsüblich bekanntzumachen.

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesen Vor­standes oder ein Feldschütze oder einWiesenWär­ter an der Teil nähme verhindert, so ist der Hin­derungsgrund amSchlusse desProtokolls anzu­geben.

Sollte der Wiesenvorstanö nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald be­sondere Vorlage machen.

In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wirb ein Beamter der Kultur ins pektion Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung ein dem Wiesengang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.

Alten-Buseck am 14. März, vormittags 9 Uhr, Beuern am 16. März, vormittags 9'/2 Uhr, Hattenrod am 21. März, vormittags 91/» Uhr, Ober-Hörgern am 23. März, vormittags 9 Uhr, Oppenrod am 28. März, vormittags 91/! Uhr, Saasen am 30. März, vormittags 9Ist Uhr.

Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei.

Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit demWiesengang derVorstand etwa inJhrerGe­meinde bestehender Wassergen.ossenschaften die vorgeschriebene L o k a l s ch a u v o r iri m m t. Die Genossenschafts­vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Berbesserungsvor- schläge zu machen sind.

Gießen, den 24. Februar 1922. *

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Ticnstilachrichte» des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in der R a i n m ü h l e, Ge­markung Griedel (Kreis Friedberg), ist erloschen.

Bsska>r»»tmach«tttft.

Det r.: Feldbereinigung Langd: hier: die Arbeiten des III. Ab­schnitts.

Mit Entschließung vom 15. Februar 1922 hat das Hessische Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, den Zuteilungsplan auf Grund von Ar­tikel 36 Feldbereinigungsgesetzes für vollziehbar erklärt.

Ich bestimnie als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentums- Übergang) den 1. März 1922 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.

Die stleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Es bleiben Anordnungen wegen des Äebergangs von Waldbeständen Vorbehalten.

2. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin Vvrgenommen werden.

3. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Der- änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus­führung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Donitätswert nebst 400 Prozent Zuschlag vergütet bzw. zugeschrieben.

Friedberg, den 21. Februar 1922.

Der Hessische Felöbereinigungskommissär: ____________Schnittspahn, Regierungsrat._____________

Bekanntmachung.

Die nachstehende Polizei-Verordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Eltern, Vormünder und sonstige Auf­sichtspersonen machen wir besonders auf die §§ 1, 2 und 4 der Polizei-Verordnung aufmerksam.

Die Polizeibeamten sind zur Äeberwachung angewiesen.

Gießen, den 22. Februar 1922.

Hess. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.

Po l izc i-Bero rd n « ng

Detr.: Zulassung von Jugendlichen unter 18 Jahren zur Vor- , führung von Bildstreifen.

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Lichtspielgesetzes und des Artikels 64 der Kreis- und Prvvinzial-Ordnung wird auf Antrag der Kreisschulkvmmission unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hess. Ministeriums des Innern vom 2. Dezember 1921 zu Ar. M. d. I. 31722 für den Kreis Gießen folgende Polizei-Verordnung erlassen:

§ 1.

Kinder unter sechs Jahren dürfen zur Vorführung von Bildstreifen nicht zugelassen werden.

§ 2.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur zu sol­chen Vorführungen von Bildstreifen zugelassen werden, die als I u g e n d v o r st e llu n g e n" im Sinne dieser Polizeiverord­nung (§ 3) gelten.

Sie dürfen zu den allgemeinen Lichtspiel-Vorstellungen auch in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder, Pfleger oder anderer Aufsichtspersonen nicht zugelassen werden.

§ 3.

Jugendvorstellungen müssen spätestens um 8 Ähr abends be­endet sein.

Sie sind durch Aushang am Eingang und an der Kasse als solche kenntlich zu machen und bedürfen der schriftlichen Genehmi­gung der Ortspolizeibehörde, ifi Landgemeinden des Kreisamts, auf Grund eines mindestens 3 Tage vorher unter Beifügung der Zensurkarten vorgelegten Spielplans. Ein bereits geneh­migter Spielplan bedarf bei unveränderter Wiederholung an demselben Orte einer nochmaligen Genehmigung nicht. Die Ge­nehmigung muß dem überwachenden Polizeibeamten jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden.

Für Jugendvorstellungen müssen besondere Eintrittskarten mit dem AufdruckJugendvorstellung" und in anderer Farbe wie die für die allgemeinen Vorstellungen gebräuchlichen Ein­trittskarten ausgegeben werden.

8 4.

Insoweit nicht die Strafbestimmungen der §§ 1820 des Lichtspielgesetzes zur Anwendung kommen, werden mit Geld­strafe bis zu 30 Diark bestraft:

1. Lichtspielunternehmer oder deren Stellvertreter (Beauf­tragte), die den Vorschriften des § 3 zuwiderhandeln:

2. Personen, die Jugendliche unter 18 Jahren zu den allge­meinen Lichtspiel-Dorstellungen mitnehmen:

3. Personen, die Kinder unter 6 Jahren zur Vorführung von Bildstreifen mitnehmen.

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Entgegenstehende Vorschriften sind mit dem gleichen Tage aufgehoben.

Gießen, den 31. Januar 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.