Ausgabe 
27.2.1922
 
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AmtZveMMgungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für das Ureisamt Eiehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. ö. vierteljährlich.

Nr. 27 27. Februar 1922

Inhalts»Hebersicht: Abänderung der Bekanntmachung, die Ausführung des Vierten Buches ter Reichsversicherungsordnung betreffend. Erwerbslosenfursorge. Feuerloschwesen: Abhaltung der Uebungen und Befreiung wegen öffentlicher Berufspflicht. - Die Ausstellung des Hauptvoranschlags. - Versammluilg des Kreis-Obst- und Gartenbauvereins Gießen. - Wiesenrundgänge. Dienstnachrichten. - Feld- bereinigung Langd. Polizei-Verordnung, betreffend Iulaffung von Jugendlichen unter 18 Jahren zur Vorführung von Bildstreifen.

Bekanntmachung

über die Abänderung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1911 rind 20. Januar 1921, die Ausführung des Vierten Buches der Deichsversicherungsordnung betreffend. Vom 24. Januar 1922.

Der § 9 der Bekanntmachung die Ausführung des Vierten Buches der Aeichsbersicherungsordnung betreffend, voin 21. De­zember 1911 (Regierungsblatt S. 589) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 20. Januar 1921 (Regierungsblatt S. 30), wird wie folgt abgeändert:

Artikel I.

§ 9.Sofern die Beteiligten sich nach § 1449 der Reichsver­sicherungsordnung nicht einigen, hat die Landesversicherungs­anstalt den in § 5, " Absatz 1 bestimmten Einzugsflellen als Ver­gütung für die Einziehung der Versicherungsbeiträge, die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 984) für die Zeit nach dem 30. September 1921 verwendet werden rurd die damit verbundenen Geschäfte 15 Pfennig für jede Dei- tragswoche zu gewähren. 3n diesem Sah ist die diesen Stellen für die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarten nach § 1455 der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Vergütung mit enthalten.

Für die nach dem 30. September 1921 zu verwendenden Bei­tragsmarken alten Wertes verbleibt es bei dem in §9 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1921 festgesetzten Ver­gütungssatz.

Den Detriebskrankenkassen und der Hessischen Versicherungs­anstalt für gemeindliche Beamte ist als Vergütung für die Aus­stellung und den Umtausch der Quittungskarten der Betrag von 60 Pfennig für jede nach dem 30. September 1921 aufgerechnete und bei der Landesversicherungsanstalt eingehende Quittungs­karte zu zahlen.

Die in § 8 Absatz 1 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, für Nachentrichtung der Beiträge solcher Versicherter Sorge zu tragen, die lückenhafte Quittungskarten zur Aufrechnung vorlegen."

Artikel II.

Die Bestimmung in Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ok­tober 1921 in Kraft.

Dar m st a d t, den 24. Januar 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Nachweisung für den Monat Februar 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. März 1922 entgegen. *

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Nachwei­sung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge­rn eindeundzwar Nachfolge ndemMu st erangeben. s Gießen, den 23, Februar 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz.

Vollerwerbslose

Zuschlags­empfänger (Familien­angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufge- führtenVoll- erwerbs- losen)

Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter)

männliche

weibliche

männliche

weibliche

1

2

3

4

5

Betr.: Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Hebungen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei den vorjährigen Besichtigungen wurde die Wahrnehmung gemacht, daß in vielen Gemeinden die in § 16 AV. zur Landes­feuerlöschordnung (vom 11. Oktober 1890) vorgeschriebenen Hebun­gen nicht abgehalten werdey. Wir beauftragen Sie daher, als­

bald im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr für das laufende Jahr wenigstens 2 Gesamtübungen und außer­dem 2 Einzelübungen für die Steigermannfchaft den örtlichen Z/< Verhältnissen entsprechend anzuberaumen. An Stelle der beiden letztgenannten Einzelübungen können nach Bedarf 2 weitere Ge­samtübungen treten.

Tag und Stunde der Hebungen sind bis spätestens 15. April dem Herrn Kreisfeuerwehrinspektor mitzuteilen: bis zum gleichen Tage müssZr auch die freiwilligen Feuerwehren ihren Hebungs­plan einsenden. Nach § 8 der Dienstanweisung für die Kreis- feuerwehrinspektvren sollen diese alljährlich dem Kreisamt einen Reiseplan zur Genehmigung vvrlegen, nach dem sie die Besich­tigungen vorzunehmen gedenken. Hm hierbei den Gemeinden entgegenzukommen und nicht Tage festzusetzen, die nicht geeignet sind, empfehlen wir Ihnen, spätestens bis zum 15. Mürz 1 922 dem Herrn Kreisfeuerwehrinspektvr mitzuteilen, welche Sonntage für die Besichtigungen nicht erwünscht sind und aus welchen Gründen. Falls bis zum genannten Tage keine Mit­teilung eingegangen ist, wird angenommen, daß besondere Wünsche nicht geltend zu machen sind.

Falls Hebungen an Wochentagen gewünscht werden, so wären Monat und Tag dafür vorzuschlagen. Es muß jedoch bestimmt. erwartet werden, daß die Feuerwehrleute dann zu dem vvr- geschlagenen Termin anwesend sind.

Wir empfehlen Ihnen genaue Beachtung der vorstehenden Ausführungen.

Gießen, den 20. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Hetz.

Bet r.: Feuerlöschwesen: hier: Besreiung wegen öffentlicher Be­rufspflicht.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Hm für die Folge die Hnzuträglichkeiten zu vermeiden, die sich bei den Hebungen aus dem Nichterscheinen derjenigen Per­sonen ergeben, welche auf Grund des Artikels 11 wegen öffent­licher Berufspflicht Befreiung vom Dienst bei der Pflichtfeuer- wehr beanspruchen, empfehlen wir Ihnen, bei den vorgesetzten J < Dienstbehörden der Betreffenden festzustellen, welche Personen, deren Heranziehung beabsichtigt ist, gemäß Artikel 11 LGO. als durch öffentliche Berufspflicht verhindert" anzusehen sind.

Die hiernach alsverhindert" anerkannten Personen sind, soweit irgend möglich, nicht einzustellen.

Sollte hiernach die erforderliche Mannschaft nicht mehr vor­handen sein, so wären nach § 3, Absatz 2 der Kreisfeuerlösch­ordnung vom 4. Mai 1891 die Gemeindeeinwohner bis zum 60. -Lebensjahr heranzuziehen.

Gießen, den 20. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Hetz.

Betr.: Die Aufstellung des Hauptvoranschlags über die Staats­einnahmen und -Ausgaben für 1922.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns umgehend ein Verzeichnis über die Kosten einzureichen, die in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Dezember 1921 entstanden sind:

1. durch die Teilnahme an den Schulverwalter-Konserenzen:

2. durch die Teilnahme an den amtlichen Lehrerversamm­lungen.

Gießen, den 24. Februar 1922.

_____Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerde._____

An die Bürgermeistereien der Gemeinden Beltershain, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Lauter, Lumda, Queckborn, Reinhardshain, Stockhausen, Weickartshain.

Die für Sonntag, den 5. Februar ds. Js. nach Grünberg anberaumte Versammlung des Kreis-Obst- und Gartenbau­vereins Gießen und der damit verbundene Vortrag des Herrn Kreisobstbaulehrers Kilp aus Wetzlar konnte infolge des Cisen- bahnersireiks nicht abgehalten werden, und wird nun Sonntag, den 5. März ds. Is. stattfinden. Den Vortrag wird nun Herr Kreisobflbautechniker Heberer übernehmen.

Wir empfehlen 3hnen, Vorstehendes in ortsüblicher Weise, im 3nteresse der Obstzüchter, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 24. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.