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AmtsveMOMMblatt
für die Provinzialdireltion Gberhessen und für dar Kreismiit Gietzen.
___________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.
Nr. 85_____________________™ 1^ August 1922
Jnhalts»Aebersicht: Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsvecdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Ortslohn mit Wirkung vom 1. Oktober 1922. — Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt Friedberg. — Dienstanweisung zur Verwaltung der Wohnungsbauabgabe. —, Diensträume^der Oüerrechnungskammer. — Anterstühung von Rentenempfängern der Invaliden- und Angestelltenversicherung. .Maut- undj.Klauenseuche in Hungen. — Besoldung der Gemeindebeamten. — Bekanntmachungen des Poiizeiamts.
Beka»»ttmach»lrlg.
Betr.: Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbertsver- dienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.
Auf Grund des § 936 der Aeichsversicherungsordnung setzen wir hierdurch^ den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdieust tand- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung voin 1. Oktober 1922 folgendermaßen neu fest:
a) Stadt Gietzen:
Akännlich. Weiblich
Für Versicherte über 21 Jahre 16 200 Mk. 12 000 Mk.
„ „ von 16—21 „ 13 800 „ 9 600 ,
„ „ unter 16 „ 9 000 „ 6 600
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises:
Für Versicherte über 21 Jahre 14 400 Alk. 10 200 Mk.
„ „ von 16—21 „ 12 000 „ 8 400 „
„ ’ „ unter 16 „ 7 800 „ 5 400 „
Die neue Festsetzung hat auf Grund des Artikels Vlil des Gesetzes, betreffend Aenderung in der .Unfallversicherung vom 11. April 1921 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467 ff.) Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1922.
Darmstadt, den 17. Juli 1922.
_________Hessisches Oberversicherungsamt, von K r u g.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 149 sf. der Reichsversicherungsordnung setzen wir den Ortslohn mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 wie folgt neu fest:
Bezirk
.. des
Versicherungsamts:
De
Versi über 21 männl.
Jt
r Orts arb cherte Jahre tveibl.
vfC
lohn g eiter b
Dorsi von 16— männl.
'wöhnl e trägt cherte LlIahre roeibl.
M
cher T für
Versi unter 1 männl.
Jt
rg-
hcrte Jahr! metbl.
Jt
Kreis Bietzen.
a) Bietzen......
b) alle übrigen Gemeinden
60,- 52,-
44,- 36,-
50,- 42,-
36,- 32,-
34,- 28,-
24,- 20,-
Die in unserer Bekanntmachung vonr 24. Oktober v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 außer Kraft.
Darmstadt, den 17. Juli 1922.
________Hessisches Obervcrsicherungsamt. von Krach_________
Hessisches Darmstadt, den 14. Juli 1922.
Landesamt für das Dildungswesen.
Zu Ar. L. B. 18 608.
Betr.: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt Friedberg.
Das Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist vom 1. Juli 1922 an wie folgt erhöht worden:
a) für Zöglinge, die die hessische Staatsangehörigkeit besitzen und für die die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen werden, von 4000 Mk. auf 6000 Mk. jährlich,
b) für andere Zöglinge von 4800 Mk. auf 7200 Mk. jährlich.
Die Bürgermeistereien und Schulvorstände sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
______________________3, V.: Block.__
Betr.: Aenderung der Dienstanweisung zur Verwaltung der Wohnungsbauabgabe.
An die Bürgermeistereien und die Herren Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Aachstehende Bekanntmachung teilen wir zur Kenntnisnahine mit. Wir empfehlen Ihnen, die Dienstanweisung entsprechend abzuändern.
Gietzen, den 28. Juli 1922.
Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
Aenderung der Dienstanweisung zur Verwaltung der Wohnungsbauabgabe. Infolge des Reichsgesetzes vom 6. März 1922 zur Ab-' änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur För
derung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1921, RGBl. S. 235, wird die Dienstanweisung zur Verwaltung der Wohnungsbau- abgabe vom 1. April 1922, Reg.-Dl. S. 61, wie folgt geändert:
1. Im 8 3 werden unter „Ich Befreiung aus subjektiven Gründen" in der 1. Zeile die Worte „die Abgabe" ersetzt durch die Worte: „die für das Rechnungsjahr 1921 zu entrichtende Abgabe".
2. dem 8 3 werden als neue Absätze angefügt:
„Aach 8 10 RG. in der Fassung des Reichsgesetzes vom 6. März 1922, RGBl. S. 235, sind v o in R e ch n u n g s - jahr 1 922 an die Desreiungsmöglichleiten erweitert, und zwar ist hiernach oben unter i 1 die Zahl „10 000 Mk." abzuündern in „20 000 Mk.", ferner hat Ziffer II zu lauten: „II. darüber hinausgehend, wenn die Erhebung der Abgabe wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit des Antragstellers oder aus sonstigen G r ü n d e n eine besondere Härte bedeuten würde."
Wegen der Aenderung der Ziffer I 1 wird besonders darauf aufmerksam gemacht, datz nach wie vor die unter Zisfer I genannten 3 Voraussetzungen zusammentrefsen müssen. Don wesentlicher Bedeutung ist die Aenderung der Zifser II, hiernach kann vom Rechnungsjahr 1922 an aus irgendwelchen persönlichen Gründen Befreiung von der Wohnungsbauabgabe gewährt werden, jedoch wie bisher nur dann, wenn die Erhebung der Abgabe eine „besondere" Härte bedeuten würde. Auf diese Einschränkung werden die Steuerbehörden bei der Entscheidung über Erlatzgesuche besonders zu achten haben."
3. Zu § 21 ist als neue Fußnote anzufügen:
„In § 9 Abs. 1 watz 3 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 ist laut Aejchsgesetz vom 6. März 1922 vom 1. April 1922 ab statt „0,25 Mark" zu sagen „0,65 Mark".
Darmstadt, den 28. Juni 1922.
Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Reih.
Hessisches Ministerium der Finanzen. Henri ch.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung.
Die Diensträume der Oberrechnungskammer — Fernruf Ar. 3067 — und des Revisionsamts Abteilung I (früher Justifikatur I. Abteilung) befinden sich nunmehr Hermannstrahe 47 und die des Revisionsamts Abteilung II (früher Justifikatur II. Abteilung) Aeckarstratze 17.
Die Vorstände und Rechner werden ersucht, bei ihren Sendungen die vorstehenden Angaben zu beachten.
Darmstadt, den 24. Juli 1922.
Der Präsident der Oberrechnungskammer. S ü f f e r t.
Betr.: Aotstandsmatznähmen zur .Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden- und Angestelltenversicherung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat angcordnet, datz die Abrechnungen über die aufgewendeten Unter« ftühungen allmonatlich einzureichen sind. Demzufolge müssen mir der sofortigen Einsendung der vorgeschriebenen Äachweisungen für die Monate April, Qltai und Juni 1922, insoweit dies inzwischen nicht geschehen sein sollte, entgegensehen. Die Aach- weisungen für die folgenden Monate sind uns alsbald nach Ablauf eines jeden Monats zuzusenden.
Gietzen, den 27. Juli 1922.
Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen.
In der Gemarkung Hungen ist die Seuche erloschen, die Desinfektion ist in allen Gehöften durchgeführt mit Ausnahme des Hofgutes (Pächter Kammer). Der Gutshvf bleibt Sperrgebiet. Der übrige Teil der Stadt Hungen und die Gemarkung Hungen werden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Deobach- tungsgebiet für das Sperrgebiet des Gutshofes Hungen angegliedert.
Die Gemarkungen Inheiden, Langd, Billingen, Hof-Gratz,


