Ausgabe 
31.10.1922
 
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von Zahl, Geschlecht, Farbe und Abzeichen, Alter und etwaigen besonderen Kennzeichen, sowie der Herkunst, anzumelden. An­meldepflichtig ist jeder, der die Tiere einsiihrt oder einführen läßt, einerlei ob dies für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer, oder im Auftrag anderer geschieht,

2. sofort nach der Einfuhr auf die Dauer von 5 Tagen (5 mal 24 Stunden) in besonderen Räumen abzusondern, Wird das abzusondernde Vieh in ein Gehöft eingestellt, in dem sich noch anderes Klauenvieh befindet, so ist sämtliches darin unter­gebrachte Klauenvieh der Absonderung unterworfen. Eine Ver­teilung des Viehs ist verboten.

3. Während der Absonderung darf das Gehöft, abgesehen von Rotfällen nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, Len mit der Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln (Reinigung. Desinfektion) betreteü werden.

4. Ein Wechsel des Standortes des abgesonderten Viehs ist verboten.

Es darf solange nicht aus dem Gehöft entfernt werden, als Lurch die Untersuchung des zuständigen beamteten Tierarztes die Seuchensreiheit des Viehs festgestellt ist.

5. Das Abschlachten von abgesondertem Vieh ist , jederzeit nach den für Beobachtungsvieh geltenden Vorschriften, (§ 166 Abs 2 der Bundesrats-Vorschriften) zu gestatten.

6. Soll das abgesonderte Vieh aus dem Gehöfte entfernt werden, insbesondere zu Handelszwecken, so ist nach Ablauf der Stägigen Absvnderungsfrist das gesamte in dem Gehöft unter­gebrachte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung, daß der gesamte Klauen­viehstand des Gehöftes frei von seuchenverdächtigen Erschei­nungen ist, so ist die Absonderung aufzuheben und dem Besitzer ein amtstierärztliches Zeugnis nach vorgeschriebenem Wüster auszustellen.

Z. Von der Absonderung kann das eingeführte Vieh von dem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch Vorlage von Begleitpapieren und durch amtstierärztliche Bescheinigung nach­gewiesen ifi; daß die Tiere vor der Verladung seuchenfrei be­funden worden sind, aus einem seuchenfreien Kreis (Bezirksamt. Oberamt, Amtsbezirk) stammen und in einem seuchenfreien Kreis verladen worden sind, und sofern die älntersuchung nach der Einfuhr ergibt, daß die Tiere frei von seuchenverdächtigen Er­scheinungen sind. Transporte, für welche diese Rachweise, nicht oder nicht einwandfrei erbracht werden, unterliegen der Stägigen Absonderung.

8. Vieh, das auf außerhessischen Märkten lind auf den größeren hessischen Ruhviehmärkten (Gießen, Dingen) ausge- tließen war, unterliegt in jedem Falle der Absonderung. Der Abtrieb von Vieh von Schlachtviehmärkten ist nur zum Zwecke der Abschlachtung gestattet.

9. Für den Verkehr mit Ruh- und Zuchtvieh in Sperr- und Beobachtungsgebieten gelten die in den §§ 163 und ff. der Dundesrats-Ausführungsbestimmungen enthaltenen Vorschriften. II. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung von Seuchen durch wandernde Schafherden.

1. Der Transport von Schafherden durch Hessen ist nur mit der Eisenbahn gestattet.

2. Schafherden, die zwecks Auftrieb zur Weide oder zu dauerndem Aufenthalt nach Hessen eingeführt werden, unterliegen alsbald nach dem Ileberschreiten der Landesgrenze einer /tägigen polizeilichen Beobachtung in einem abgesonderten Stalle oder auf einer Weide, die von anderen Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden. Auf die Anordnung und Durchführung der Maßnahmen finden die Vorschriften unter A I sinngemäß Anwendung.

3. Schafherden, die in den letzten Monaten in Hessen zur Weide gegangen sind, dürfen ihren Standort nur verlassen, wenn unmittelbar zuvor ihre Senchenfreiheit durch den ße- amteten Tierarzt festgestellt ist. Das Wandern von Herden ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Herden die ihnen von dem beamteten Tierarzt vorgeschriebenen Straßen einhalten. Die amtstierärztliche Untersuchung ist nach 3 Tagen jeweils zu erneuern.

4. Die Kreisämter werden ermächtigt, innerhalb ihres Kreises zu Zeiten, in denen diese und die Rachbarkreise frei von Maul- und Klauenseuche sind, für Wanderschafherden bis zu 15 Stück, die aus einer Gemarkung ausgeführt werden, in der sie mindestens 3 Monate gehalten wurden, von der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt unter der Bedingung zu entbinden, daß der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Bürger­meisterei derjenigen Gemeinde versehen ist,, aus deren Gemarkung die Schafe ausgeführt werden. Diese Bescheinigung muß enthalten.

a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe,

b) die Ramen des seitherigen und des dermaligen Besitzers, sowie den des Führers der Herde, .

c) den Bestimmungsort und den Zweck der Verbringung der Herde dahin, und

d) das Datum der Ausstellung.

Die Gültigkeitsdauer der. Bescheinigung betragt d .tage ein­schließlich des Tages der Ausstellung.

III. Die Hunt Ersuchung beim Eisenbahnverkehr.

Das Verladen und älmladen von außerhalb Hessens ein- gesührter Klauenviehtranspvrte auf hessischen Eisenbahnstationen ist nur nach vorheriger Untersuchung durch den zuständigen be­amteten Tierarzt zulässig.

Die Zeit der Verladung ist dem beamteten Tierarzt recht­zeitig mitzuteilen.

IV. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Seuche durch Sperr- und Beobachtungsvieh aus Schlacht Vieh Höfen (Schlachtviehmärkten).

Von Schlachtviehhöfen (Schlachtviehmärkten) dürfen als Sperr- und Deobachtungsvieh bezeichnete Wiederkäuer und Schweine eingeführt werden:

1. in öffentliche Schlachthöfe mit Gleisanschluß, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Kontrolle stehen, und in denen sich besondere Räume für die Absonderung von solchem Vieh ße- finden, unter folgenden Bedingungen:

Die Schlachthofverwaltung ist von dem bevorstehenden Ein­treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

b) In den Schlachthösen ist das eingeführte Vieh in gesonderten Stallungen unterzubringen.

c) Das Sperrvieh ist binnen 24 Stunden, das Beobachtungs­vieh binnen 4 Lagen nach der Einfuhr in den Schlachthos unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln abzuschlachten. Bei Ausbruch der Seuche unter diesem Vieh ist der ganze Transport sofort abzuschlachten: die Abschlachtung muß späte­stens nach 24 Stunden beendet sein.

d) Das Aufstellen von Sperr- und Deobachtungsvieh zum Verkauf kann innerhalb der Standfrist (Sperrvieh 24 Stun­den, Deobachtungsvieh 4 Tage) gestattet werden unter der Bedingung, daß der Verkauf in den Ställen oder an, einer abgesonderten Stelle in deren Rähe erfolgt, sofern die un­mittelbar vorher vorzunehmende .Untersuchung ergeben hat, daß die Tiere frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen sind. Der Verkauf während der üblichen Marktzeiten ist nicht zugelasseu.

e) Die Ausfuhr von Sperr- und Deobachtungsvieh aus Schlachthösen ist verboten.

2. Sn Schlachthösen ohne Bahngleisanschluß und nach pri­vaten Schlachthäusern unter den nachstehenden Bedingungen:

a) Die Einfuhr ist nur beim Vvrliegen zwingender wirtschaft­licher Gründe gestaltet.

b) Die Erlaubnis zur Einfuhr darf nur durch das zuständige Kreisamt im unmitlelbaren Benehmen mit dem beamteten Tierarzt gegeben werden, auf keinen Fall durch die Bürger­meisterei.

c) Die Erlaubnis darf nur von Fall zu Fall auf jedesmaligen besonderen Antrag erteilt werden: die entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Das Vieh darf nicht eher entladen werden, als es durch den beamteten oder einen dazu besonders ermächtigten Tierarzt untersucht und frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden worden ist.

d) Ist das Vieh bei der Entladung völlig unverdächtig be­funden worden, jo kann der Abtrieb zu Fuß unmittelbar zum Schlachtraum zugelassen werden, tunlichst auf besonderen Wegen und ohne Einstellung in Diehställe.

e) Sm Falle, daß beim Entladen die Seuche oder der Ver­dacht der Seuche festgestellt wird, ist der ganze Transport unter den in § 160 der Dundesratsvvrschristen enthaltenen und unter den etwa von dem beamteten Tierarzt anzugeben­den besonderen Vorsichtsmaßregeln in gut schließenden Wa­gen mit wasserdichtem Boden einem geeigneten Schlachthaus zuzusühren und dort sofort abzuschlachten, wenn nicht die ,, Beförderung an einen in der Rähe gelegenen Schlachthof mit Dahngleisanschluß angängig ist.

I) Sn jedem Fall hat die Abschlachtung des gesamten Sverr- und Deobachtungsviehes sofort zu erfolgen und muß späte­stens innerhalb 24 Stunden beendet sein. Die Abschlachtung ist von der Ortspvlizeibehörde zu überwachen und dem Kreisamt nach Beendigung sofort zu melden.

g) Die Desinfektion der Rampe und der zur Beförderung der Tiere benutzten Wagen hät nach Anordnung des be­amteten Tierarztes unter dessen Kontrolle und polizeilicher Aussicht zu erfolgen.

h) Erfolgt ausnahmsweise die Acbersührung von Sperr- und Deobachtungsvieh von Schlachtviehmärkten zum Schlachtorte auf dem Landwege, so ist der Transport nur mittels gut­schließender Wagen mit wasserdichtem Boden statthaft. Das Dich ist auf dem Transport von jeder Berührung mit anderem Dich fernzuhalten und nach der Ankunft direkt dem Schlachtraum zuzuführen. Die zum Transport solchen Diebes benutzten Fuhrwerke. Pritschen usw. sind nach jedem Gebrauche unter polizeilicher Aufsicht gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Ausführung der Reinigung und der Desinfektion ist dem Kreisamt ebenfalls sofort zu melden. 3. Für den Schlachtviehverkehr innerhalb und aus ver­seuchten Landesgebieten (Sperr- und Beobachtungsbezirken) in seuchenfreie Gebiete gelten die in den §§ 163 und ff. der Dundes- ratsaussührungsbestimmungen gegeßenen Vorschriften.__________

Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.