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Amtrverkundlgungzblatt für die provmzjaidireHion Gberhessen und für dar Kreisamt Siehe». ®r^etnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
m ' ________ 31. Oktober 1922
A^chuung der Provinzialkasse für 1918 Rj. — Verordnung, die Abänderung der Verordnung über die Dampfkessel ff . Paffe ehemals polnischer Staatsangehöriger. Dienststunden des Kreisschulamts. — Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche.
Betr.: Die Rechnung, der Provinzialkasse sür 1918 Rj.
Auszug
aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der Provinzialkaffe der Provinz Oberhesscn für das Rechnungsjahr 1918.
Einnahme .// Sf 114543 05 40 657 90 264 404 43
411 578 83
990 86 30 941 05 9105 93 173 168 40
2 557 36
480 600 —
1 528 547 81
Bezeichnung der Rubriken
1. Rest aus früheren Jahren. . .
3. Allgemeine Verwaltung . . .
4. Kreisstraßen .......
5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst
6. Gesundheitspflege
7. Landwirtschaft,Gewerbeu.Verkehr
8. Soziale Fürsorge . . . . . .
9. Kapitalzinsen
10. Kulturelle Ausgaben
11. Agiogewinn, Zinsvergütung und
Reichsstempelsteuer
12. Zurückempfangene u. ausgeliehene
Kapitalien
13. Aufgenommene u. zurückbezahlte
Kapitalien
14. Aneinbringl. Posten u. Nachlässe
15. Reservefonds
16. Betriebskapital:
a) bar
b) Belastungsposten
17. Beiträge und Zuschüsse....
Summe
Ausgabe
64 986 79
592 811 75
8170 -
464 526 31
990 86
52 465 76
197 918 40
1 381 905 87
Abschluß:
Die Einnahme beträgt . . .
Die Ausgabe beträgt . . .
verglichen, bleibt Rest . . .
und dieser besteht:
1. in barem Vorrat . . . .
2. in Vorlagen. .....
3. in Ausständen
Summe tote oben
1 528 547.81 ./<
1 381 905,87 „
146 641.94../»
146 441.94 .v?
200.- „
146 641.94
Gießen, den 26. April 1920.
Der Provinzialkasserechner.
gez. Kauß.
Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß eine Aenderung ergeben hat.
Darmstadt, den 1. August 1922.
OberrcchnungSkammer.
gez. Sü'ffert.
Wird gemäß Art. 79 und 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht.
Gießen, den 22. Oktober 1922.
Der Vorsitzende des Provinzialausschuffes der Provinz Oberheffen. Matthias.
Verordnung
die Abänderung der Verordnung vom 8. November 1909 über die Dampfkessel betreffend. Vom 16. Oktober 1922.
Auf Grund des Art. 3, Abs.2 des Gesetzes vom 26. März 1902, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend, wird hiermit in Abänderung der Verordnung vom 26. August 1922 (Reg.-Bl. S.275) folgendes verordnet:
Die Gebühren für die vorgeschriebenen Begutachtungen der Genehmigungsaesuche und die technischen Untersuchungen der Dampfkessel, wie sie im §91 der Verordnung vom 8. November 1909, die Dampfkessel betreffend (Reg.-BI. S.297) und in § 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, die Abänderung der Verordnung vom 8. November 1909, die Dampfkessel betreffend (Reg.- Bl. S. 385) festgesetzt sind, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 an um 7900 v. H. erhöht. Die in den vorerwähnten Verordnungen vorgesehenen Ermäßigungen der Gebührensätze bleiben nach wie vor aufgehoben.
Darmstadt, den 16. Oktober 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
I. V.: Dr. Wagner.
Betr.' Pässe ehemals polnischer Staatsangehöriger.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Passe derjenigen polnischen Staatsangehörigen, die durch Einbürgerung oder Option (Frauen auch durch Eheschließung) die deutsche Deichsangehörigkeit erworben haben, einzuziehen und uns bis zum 15. November d. I. zu übersenden. Erledigung oder Fehlbericht ist bis zum 15. November l. I. zu erstatten.
Gießen, den 25. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Betr.: Dienststunden des Krersschulamts.
An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Orte Allendorf a. d. Lahn, Haufen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar und Wieseck.
Die Sprechstunden des Stadtschulrats Dr. Alles liegen Mittwochs von 3—5 Ahr (Negierungsgebäude, Zimmer 3). Wir empfehlen Ihnen, für eine entsprechende Bekanntgabe zu sorgen.
Gießen, den 25. Oktober 1922.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Bekanrrtmachuttg.
Betr.: Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche.
An das Polizsiamt Gießen, an die Gendarmeriestativnen und an die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sowie an daS Pvlizeikommissariat Arnsburg.
Das Ministerium des Innern hat die in seinem Amtsblatt Nr. 15 vom 30. Dezember 1911 (im Kreisblatt des Kreises Gießen Nr. 14 vom 16. Februar 1912 auszugsweise zum Abdruck' gebracht) unter A enthaltenen Vorschriften abgeändert.
Wir bringen die neuen Vorschriften im Wortlaut. Sie treten alsbald in Kraft.
Aufgehoben sind u. a.:
1. Amtsblatt Nr. 17 des Ministeriums des Innern vom 12, Juni 1912, betr. Maßnahmen zur Abwehr der Schweinepest (Schweineseuche) Amtsblatt M. d. I. ll 470 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 60 des Kreises Gießen vom 6. August 1912).
2. Amtsblatt Nr. 18 des Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1912, betr. die tierärztliche Untersuchung von Wanderschafherden (Amtsblatt M. d. I. II 470).
3. Amtsblatt Ar. 6 des Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1914, betr. Maßnahmen gegen die Einschlev- pung der Maul- und Klauenseuche (Amtsblatt M. d. I. II 497).
Die für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses auf 20 Pfennig festgesetzte Gebühr hat das Ministerium des Innern aus 4 Mk. erhöht.
Wir bemerken noch, daß
1. wandernde Schafherden, die von außerhalb Hessens nach Hessen hineinwollen, von der Quarantäne nicht befreit werden können,
2. unsere Bekanntmachung vom 21. April 1922, betr. lieber« wachung des Viehhandels und Viehverkehrs (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922) nicht aufgehoben ist.
Gießen, den 25. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
A.
Masrregclu gegen hie Einschleppung her Seuche.
(Dom Ministerium des Innern üuf Grund der §§ 17—20 des Reichsviehseuchengesetzes angeordnet.)"
I. Absonderung (Quarantäne) von ein geführtem Nutz- und Zuchtvieh.
Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine), das nach Hessen eingeführt wird, einerlei ob mit der Eisenbahn oder auf dem Landwege, ist:
1. tunlichst schon vor der Einfuhr, spätestens aber 12 Stunden nach der erfolgten Einfuhr dem zuständigen beamteten Tierarzt und Per Polizeiibehörde des Einstellungsortes unter .Angabe


