AmtZverlllMgungsblatt
für die Provinzialdireltion Gberhessen und für das Ureisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 44 31. März ' 1922
Jnhalts-Aebersicht: Bekanntmachung über Wein. — Förderung des Wohnungsbaues. — Stellvertretung für die erkrankte Gemeindehebamme von Stangenrod. — Feierabendstunde zu Ober-Hörgern. — Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung über Wei».
Dom 21. März 1922.
Aus Grund des § 2 Absah 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Wein vom 31. August 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 751) wird folgendes versügt:
8 1. Die Versteigerung von Wein ist verboten, soweit es sich nicht um eigenes Gewächs handelt. Die Versteigerung eigenen Gewächses ist nur innerhalb des Erzeugungsgebiets des Weins zulässig.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt 'werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Darmstadt, den 21. März 1922. >
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
__I. V.: 11c6 et.__
Bckcrrultmachrrng,
die Vorschriften zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 21. Februar 1921 über die Förderung des Wohnungsbaues betreffend. Vom 16. März 1922.
Im Hinblick auf die fortschreitende Verteuerung der Dau- ausführungskosten werden die der Berechnung des Landes- beihilfedarlehens zugrunde zu legenden Einheitssätze für den Quadratmeter Wohnfläche in Aeubauten wie folgt festgesetzt:
a) in Gemeinden mit ländlichen Dauverhältnissen im ein- und zweigeschossigen Wohnhaus (Flachbau) auf 380 Mark für 1 Quadratmeter,
im drei- und mehrgeschossigen Wohnhaus auf 340 Mark für 1 Quadratmeter;
b) in allen übrigen Gemeinden und den Städten im ein- und zweigeschossigen Wohnhaus auf 420 Mark für 1 Quadratmeter,
im drei- und mehrgeschossigen Wohnhaus auf 380 Mark für 1 Quadratmeter.
Der Einheitssatz für den Quadratmeter Stallfläche darf 180 Mark nicht übersteigen.
Bei Ämbauarbeiten wird der Einheitssatz im Verhältnis zu den Kosten der Reuherstellung besonders festgesetzt.
Darmstadt, den 16. März 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf die vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, etwaige Antragsteller entsprechend zu unterrichten.
Sieben, den 28. März 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Gemeindehebamme von Stangenrod; hier: deren Erkrankung und Vertretung.
Die erkrankte Gemeindehebamme für Stangenrod, Frau Groh zu Lehnheim, wird während der Dauer ihrer Erkrankung durch - die Gemeindehebamme Marie Semmler zu Grü nberg vertreten.
Gießen, den 28. Biärz 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Feierabendstunde zu Ober-Hörgern.
Gemäß ministerieller Ermächtigung setzen wir hiermit mit Zustimmung des Gemeinderats zu Ober-Hörgern die Feierabendslunde daselbst mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieses auf 11 Ahr fest.
Gießen, den 28. März 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
'S et r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Februar 1922.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Februar 1922, soweit noch, nicht geschehen.
Gießen, den 27. März 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Dicnstnachrichten des Kreisamtes.
Das Ministerium des 3nnern hat dem Guttempler-Logen- haus-Bauverein E. D. in Braunschweig die Erlaubnis erteilt, 2000 Lose einer am 13. April ds. Hs. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 20 000 Lose zu je 3 Mk. ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Duch. und Steindruckerei. R. Lange. Dießen
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