Ausgabe 
17.3.1849
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.

22. Sonnabend den 17 März 1SJ69.

Dieses -matt erscheint wöchentlich zwei Mair Dienstag und Sonnabend Der Brsuum-rationSbctraq ist für ein ganzer Jabr für Gin- beiiniict'e l ft 30 kr für ein ftalbes Jahr 45 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ft. 42 fr., Halbjahr^ 51 Er. ÄuStoartS abonntrt 'm-7 stch bet den zunächst geiegeuln köb, 'PostLm-e!n.' In Gießens-! »er «ro«»i.i°n. Ganzleiberg Lit. IL Nr. 1. -L.nruckungSqebuhr r-r Ct ^fewte'müffm0 jrt"8mSO®ornütti9/ S Uhr an dem Tag- vor dem Erscheinen dieses Bl-tt-s an di- R-daktion g-langk s-un.

Amtlicher Theil.

Kilian.

Nachtrag zu dem Gesetze vom 28. October 18/iS, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Auf den Wunsch Unserer getreuen Stände verordnen Wir hiermit nachträglich zu Unserem Gesetz vom 28. Octobcr 184.8, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, wie folgt:

E i nzige r Ar titel. ,

Eine zur Eompetenz der Assisen gehörige strafrechtliche Untersuchung hat für den Beschuldigten in so lang keine staatsbürgerlichen nachtheiligen Folgen, als derselbe nicht vondem Crnninal-Senat des bc- ireffenden Hofgerichts vor die Assisen zur Aburiheilung verwiesen worden ist. (Artikel 83 des Geg-tzeo vom 28. October 1848.) _

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatsftegels-

Darinstadt den 23. Februar 1849.

Gesetz,

die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betreffend.

8uDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein r c. rc.

Wenngleich das Strafgesetzbuch gegenwärtig einer vollständigen Revision nicht unterzogen werden kann so bedürfen doch einige mit dem Verfahren in Strafsachen in genauem Zusammenhänge stehende Bestimmungen dieses Geietzbuchs sosort einer Abänderung, und haben Wir deshalb mit Zustimmung Un- serer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Verbrechen eines Inländers im Auslande.

Art. 1. Die im Tit. I. des StrafgesetzbuchsVon den Handlungen und Personen, welche den